Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.1996 - BVerwG 11 B 17.96 = RdL 1996 S. 186= Buchholz § 59 Nr. 11 FlurbG
Aktenzeichen | BVerwG 11 B 17.96 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.05.1996 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1996 S. 186 = Buchholz § 59 Nr. 11 FlurbG | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Anspruch auf Zuteilung eines Massegrundstücks ist ein gegenüber dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung selbständiger Anspruch, der zur Vermeidung des Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG im Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan ausdrücklich erhoben werden muß. |
Aus den Gründen
Auch die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision führen.
Insoweit macht der Kläger zunächst sinngemäß geltend, das Flurbereinigungsgericht habe § 59 Abs. 2 FlurbG verletzt, indem es angenommen habe, er - der Kläger - habe im Anhörungstermin zum Nachtrag 10 zum Flurbereinigungsplan keine Einwendungen gegen die anderweitige Verwertung der von ihm begehrten Massegrundstücke Flur 7 FlstNrn. 13 und 77 erhoben. Dieser Verfahrensmangel liegt nicht vor. Hinsichtlich des FlstNr. 13 hat das Flurbereinigungsgericht seine Entscheidung gar nicht auf § 59 Abs. 2 FlurbG, sondern darauf gestützt, daß dieses Grundstück nicht als Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG vergeben worden sei. Hinsichtlich des FlstNr. 77 hat es zu Recht angenommen, daß der Kläger gegen die anderweitige Verwertung dieses Grundstücks, die nach den im anzufechtenden Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch Zuteilung an die Beigeladenen im Nachtrag 10 zum Flurbereinigungsplan erfolgt war, nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Wie die Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausführt, ist der Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks ein gegenüber dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung selbständiger Anspruch, der zur Vermeidung des Ausschlusses nach § 59 Abs. 2 FlurbG im Widerspruchsverfahren ausdrücklich erhoben werden muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1967 - BVerwG IV C 103.65 - (RdL 1968 S. 217 f.); Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 59 RdNr. 10 f.). Dies gilt auch und erst recht für den Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Massegrundstücks. Nach den im anzufechtenden Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuteilung des FlstNr. 77 im Widerspruchsverfahren gegen den Nachtrag 10 zum Flurbereinigungsplan jedoch nicht geltend gemacht.