Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.11.1984 - 7 S 1992/84

Aktenzeichen 7 S 1992/84 Entscheidung Urteil Datum 12.11.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bevorzugung eines Aussiedlers bei der Zuteilung von zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes kann zulässig sein.

Aus den Gründen

Eine Aussiedlung ist für den Betroffenen mit besonderen, insbesondere finanziellen Lasten verbunden. Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn auch in Anbetracht dieser finanziellen Belastung die wirtschaftliche Fortführung des Betriebs auf Dauer gesichert erscheint. Dazu gehört u. a., daß der neue Hof nach seiner Betriebsstruktur über ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt. Gesichert ist dies nur, wenn der aussiedelnde Landwirt einen Großteil seiner Nutzfläche in Eigentum hat. Hier zu helfen und damit der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu dienen ist auch der besondere Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens. In § 54 Abs. 2 FlurbG wird dies deutlich, wenn Siedlungszwecke gegenüber den sonstigen Zwecken der Flurbereinigung ausdrücklich alternativ genannt werden. Damit trägt das Gesetz der oben aufgezeigten Erfahrungstatsache Rechnung, daß der Aussiedler vielfach in besonderer Weise auf Aufstockung angewiesen ist. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, dies bei der Zuteilung des nicht zur Abfindung der Teilnehmer benötigten Landes angemessen zu berücksichtigen.

Für die Aussiedlung der Ord.Nr. 30 gilt nichts anderes. Bei einer Einlage von ca. 22 ha Fläche und einem Abfindungsanspruch von 877 WE kann unter den heutigen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft dieser Region nicht ohne weiteres von der o. g. dauerhaften Sicherung wirtschaftlicher Betriebsfortführung bei Aussiedlung ausgegangen werden. Wenn es das Flurbereinigungsamt bei dieser Sachlage nach eingehender Prüfung für gerechtfertigt ansah, diesem einzigen Aussiedler durch Aufstockung mit einem Ackerlandflurstück in einer Größe zu helfen, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht, so kann dem nicht mit dem bloßen Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz widersprochen werden. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beinhaltet nach allgemeiner Meinung ein Willkürverbot. Zur Entscheidung gestellte Sachverhalte sind nach Gesetz und Recht dann gleich zu behandeln, wenn sie in allen ihren wesentlichen Aspekten gleichgelagert sind. Der Fall des Klägers und des Aussiedlers sind dies offenkundig nicht.

Soweit es dem Kläger - wie er betont - "darum geht, überhaupt die Vorgehensweise der Flurbereinigungsverwaltung, speziell bei der Verteilung der Aufstockung, rechtlich einer Überprüfung unterziehen zu lassen", fehlt zur Klage bereits die notwendig geltend zu machende individuelle Beschwer (§ 42 Abs. 2 VwGO).