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RzF - 19 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.1980 - BVerwG 5B 69.79 = RdL 1981 S. 124

Aktenzeichen BVerwG 5B 69.79 Entscheidung Beschluss Datum 19.12.1980
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1981 S. 124  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Auslegung des Begriffs "Vorkaufsrecht" in einem über die Verteilung eines Massegrundstücks geschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Vergleich.

Aus den Gründen

Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei Verwendung des Begriffs des "Vorkaufsrechts" in einem im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einräumung eines zivilrechtlichen Vorkaufsrechts mit den hierfür geltenden Formvorschriften gemeint ist, ist ausschließlich eine Frage des Einzelfalles. Das FlurbG enthält im Zusammenhang mit der Verwendung von Masseland (§ 54 Abs. 2 FlurbG), um die es hier geht, keine Regelungen über die Bestellung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Teilnehmers. Das Flurbereinigungsgericht ist deshalb mit Recht bei der Ermittlung dessen, was die Prozeßparteien bei Abschluß des Vergleichs vom 19.05.1976 in dem flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren Nr. 146 XIII 74 unter dem Begriff des "Vorkaufsrechts" gemeint haben, von den Auslegungsgrundsätzen des § 157 BGB ausgegangen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vergleich sei dahin auszulegen, daß die Kläger bei der dort vorgesehenen öffentlichen Vergabe des Massegrundstücks 1115/1 bevorzugt zu berücksichtigen seien, wenn sie in das höchste durch das öffentliche Anbieten ermittelte Gebot einträten, wobei die Zuteilung durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan erfolgen sollte, so wird diese Würdigung prägend bestimmt von Umständen tatsächlicher Art, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Daß in diesem Zusammenhang Grundsätze der Vertragsauslegung berührt werden, die noch einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Flurbereinigungsgericht hat seiner Deutung des in dem Vergleich gebrauchten Begriffs des "Vorkaufsrechts" Sinn und Zweck dieser Vereinbarung zugrunde gelegt. Das ist mit § 157 BGB, der auch für die Auslegung eines Vergleichs der hier in Frage stehenden Art entsprechend anwendbar ist, zu vereinbaren. Für die Auslegung des Flurbereinigungsgerichts spricht auch, daß nach § 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG durch den Flurbereinigungsplan bestimmt wird, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Es erscheint deshalb zweifelhaft, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, ob eine Vereinbarung, derzufolge das Masseflurstück 1115/1 im Wege eines zivilrechtlichen Kaufvertrags vergeben werden sollte, überhaupt mit § 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG in Einklang stünde.