Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.06.1980 - 9 C 2/79
Aktenzeichen | 9 C 2/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.06.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Masselandvergabe begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, eine kleinere ungünstig geformte Fläche dem Eigentümer des Nachbargrundstückes zuzuteilen auch wenn ein Haupterwerbslandwirt das Bedürfnis einer Landaufstockung geltend macht. |
Aus den Gründen
Die Spruchstelle für Flurbereinigung, welche die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde in vollem Umfange im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen berechtigt ist (§ 68 VwGO in Verbindung mit § 138 FlurbG), hat der Masselandvergabe Erwägungen zugrunde gelegt, die sachgerecht sind. Die Erwägung, daß die Zuteilung eines Masselandgrundstücks in erster Linie dann für den Anlieger in Betracht kommt, wenn die übrig gebliebene Fläche unzureichend klein ist, deckt sich unzweifelhaft mit dem Zweck der Flurbereinigung. In § 37 Absatz 1 Satz 2 FlurbG wird ausdrücklich hervorgehoben, daß es zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes gehört, den landwirtschaftlichen Grundbesitz nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Unstreitig hat das Masselandgrundstück Flur 10 Nummer 56 eine zum Teil ungünstige, weil spitze Form. Es ist zudem lediglich 15,38 a groß. Durch seine Vereinigung mit dem angrenzenden, rund 36 a großen Grundstück Flur 10 Nummer 58 wird daher eine brauchbare Grundstückseinheit geschaffen. Hinzu kommt, daß dadurch die vorhandene spitze Teilfläche günstiger zu bewirtschaften ist, als dies bei selbständiger Nutzung des Massegrundstückes der Fall wäre. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Spruchstelle für Flurbereinigung diesem Gesichtspunkt der zweckmäßigen Grundstücksgestaltung den Vorrang gegeben hat gegenüber anderen Erwägungen, wie etwa dem geltend gemachten Bedürfnis einer betrieblichen Landaufstockung der Kläger. Abgesehen davon, daß die Zuteilung des nur 15 a großen Massegrundstücks an die Kläger bei einer bereits vorhandenen Bewirtschaftungsfläche ihres Nebenerwerbsbetriebes im Umfang von rund 10 ha einen verhältnismäßig geringen Aufstockungseffekt darstellt, ist folgendes in Betracht zu ziehen: Eine Landaufstockung kann nicht mehr als sinnvoll und förderungswürdig angesehen werden, wenn die Aufstockungsfläche für eine rationelle Bewirtschaftung zu klein und darüber hinaus noch ungünstig geformt ist. Daher steht der Gesichtspunkt der Betriebsaufstockung nur dann im Vordergrund, wenn ein für die rationelle Bewirtschaftung geeignetes Masselandgrundstück übrig bleibt, das von einem Anlieger weniger dringend als von einem anderen Teilnehmer benötigt wird. Im vorliegenden Falle kommt aber das Grundstück auch - neben der zweckmäßigeren Grundstücksgestalt - einem Nebenerwerbsbetrieb zugute, so daß seine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung erwartet werden kann. Die Beigeladenen zu 2) betreiben, wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen dargelegt haben, nach wie vor die Landwirtschaft im Nebenerwerb. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sie ihre Grundstücke Flur 4 Nummer 11/11 und Flur 9 Nummer 161 verpachtet haben. Jedenfalls liegt es im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung, wenn der Beklagte die Größenunterschiede beider Nebenerwerbsbetriebe im vorliegenden Falle letztlich nicht als maßgebend, sondern in erster Linie die Verbesserung der landwirtschaftlichen Fläche nach Größe und Form als wichtiger ansieht.