Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 19.10.1976 - VII 2056/76 = DÖV 1977 S. 108= AgrarR 1977 S. 148
Aktenzeichen | VII 2056/76 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.10.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = DÖV 1977 S. 108 = AgrarR 1977 S. 148 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zuteilung von Land nach § 54 Abs. 2 FlurbG steht unter dem Vorbehalt möglicher Planänderungen, solange nicht alle den Flurbereinigungsplan betreffenden Festsetzungen unanfechtbar sind. Zur Erfüllung eines vorrangigen Abfindungsanspruchs kann deshalb auch auf die nach § 54 Abs. 2 FlurbG rechtmäßig zugeteilten TG-Grundstücke zurückgegriffen werden. |
2. | Zum Antrag, der Flurbereinigungsbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verbieten, bisher nicht verwendetes Masseland einem Meistbietenden gegen Entgelt zuzuteilen. |
Aus den Gründen
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verbieten, das bis jetzt noch nicht für die Abfindung der Teilnehmer verwendete sog. TG (oder Masse-) Land gegen Entgelt den/dem Meistbietenden zuzuteilen, solange nicht über die beim erkennenden Gericht anhängige Klage des Antragstellers gegen den Flurbereinigungsplan entschieden ist, ist zwar statthaft, hat jedoch wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg.
Der Antrag ist statthaft, da der Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern allenfalls über einen Antrag nach § 123 VwGO erhalten kann.
Der Antrag scheitert jedoch an dem Fehlen eines Anordnungsgrundes, denn die Verwendung der angeblich für die Abfindung der Teilnehmer nicht mehr benötigten 5 TG-Flurstücke in dem anberaumten Termin am 20.10.1976 durch Zuteilung an den Meistbietenden gem. § 54 Abs. 2 FlurbG wird weder die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschweren (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) noch erfordert sie eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die mit der Zuteilung der in der o. g. öffentlichen Bekanntmachung genannten TG-Flurstücke an den / die Meistbietenden gem. § 63 Abs. 2 FlurbG erfolgenden Eigentumsübergänge sind nämlich unerheblich i. S. des § 123 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO, da auch diese Zuteilungen kraft Gesetzes, d. h. unabhängig davon, ob die Zuteilung mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen wird oder nicht, unter dem Vorbehalt möglicher Planänderungen stehen, die zur Abhilfe begründeter Rechtsbehelfe erfolgen. Bei einer etwaigen Nichterfüllung des vorrangigen Abfindungsanspruchs des Klägers wird das Gericht auf jedes der auf Grund des Termins am 20.10.1976 nach § 54 Abs. 2 FlurbG zugeteilten Flurstücke zurückgreifen können (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.1963 - V 126/62, ebenso BayVGH, Urteil vom 25.10.1973 - 14 XIII 73 - RdL 1974, 265). Die Gewährleistung wertgleicher Abfindungen ist schließlich oberster Grundsatz der Flurbereinigung (vgl. Seehusen a.a.O.).
Da selbst eine rechtmäßige Verwendung der TG-Flurstücke nach § 54 Abs. 2 FlurbG diese Flurstücke nicht dem Zugriff des Gerichts zur Abhilfe begründeter Abfindungsrügen entzieht, kommt es auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die Ausschreibung und die etwaige Zuteilung der TG-Flurstücke im Termin am 20.10.1976 den Anforderungen des § 54 Abs. 2 FlurbG entsprechen oder nicht.
Der Antrag war daher - wie geschehen - abzulehnen.