Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.09.1972 - III F 35/69

Aktenzeichen III F 35/69 Entscheidung Urteil Datum 27.09.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das durch Verzicht auf die Anfechtung des Flurbereinigungsplans gegebene Einverständnis beinhaltet keinen Verzicht nach § 52 FlurbG.

Aus den Gründen

Denn gemäß § 44 FlurbG ist jeder Teilnehmer - auch die Klägerin - für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Eine solche wertgleiche Abfindung ist hier unterblieben. Es steht zwischen den Beteiligten fest, daß die Klägerin den Anspruch auf Abfindung mit einem 955 qm + 153 qm großen Bauplatz hatte. Es steht ebenso fest, daß die Klägerin im Hinblick auf das Abfindungsstück Flur 4 Nr. 183 zwar mit der Minderausweisung von 153 qm und einem Geldausgleich einverstanden war, daß sie aber unabhängig von Flur 4 Nr. 183 niemals auf eine höhere Landabfindung als 802 qm verzichtet hat. Sie hat weder die Planvereinbarung unterschrieben, noch hat sie im Laufe des Verfahrens sonst eine entsprechende Erklärung abgegeben. Das durch Verzicht auf die Anfechtung des Flurbereinigungsplans gegebene Einverständnis mit der Minderabfindung bezieht sich seinem gesamten Erklärungsinhalt nach nur auf den Bauplatz Flur 4 Nr. 183, es ist aber keine abstrakte Verzichtserklärung, an die die Klägerin auch dann noch gebunden wäre, wenn die Flurbereinigungsbehörde in ihre Abfindung eingreifen muß, um begründete Beschwerden Dritter abzuhelfen. Die entgegenstehende Auffassung des Beklagten kann der Senat nicht billigen. Das Einverständnis erfüllt nicht die Anforderungen, welche an eine unwiderrufliche Erklärung nach § 52 FlurbG zu stellen sind (s. Urteil des Senats vom 18.1.1963 F III 16/59 - in RzF - 3 - § 52 Abs. 1 FlurbG). Eine Landabfindung über 802 qm hinaus wäre, wie der Beklagte einräumt, durchaus möglich gewesen, so daß die Klägerin auch nicht auf den Geldausgleich für einen unvermeidbaren Minderempfang (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG) verwiesen werden kann.