Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.02.1985 - 13 A 82 A. 2196
Aktenzeichen | 13 A 82 A. 2196 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.02.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Unterschiede zwischen Ausgleichspflicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG und vorteilsangemessener Erstattungspflicht nach § 51 Abs. 2 FlurbG ergeben einen geringeren, die Ausgleichsleistung der Teilnehmergemeinschaft unterschreitenden Erstattungsbetrag, der sich nach dem erzielbaren Deckungsbeitrag (Rohertrag abzüglich variabler Spezialkosten) bestimmt. |
Aus den Gründen
Schon nach der eigenen Einlassung der Kläger steht fest, daß sie entgegen der mit Wirkung zum 01.01.1979 eingetretenen vorläufigen Besitzregelung nach § 65 Abs. 2 FlurbG die ihnen nicht mehr zugewiesenen Flächen der Einlageflurstücke 1565 und 312 bis zum September 1981 bewirtschaftet haben und durch diese anordnungswidrige Nutzung der Beigeladenen M. B., der Altflurstück 565, und den Beigeladenen J. und E. W., denen ein Teil aus Flurstück 312 alt zugewiesen war, insoweit ihre Nutzungsmöglichkeit verwehrt haben.
Die der Erstattungspflicht nach § 51 Abs. 2 FlurbG vorausgesetzte Ausgleichsleistung nach § 51 Abs. 1 FlurbG wurde demnach begründet geleistet. Die Beklagte hat auch durch Vorlage der Kontoauszüge den Vollzug dieser Ausgleichsleistung nachgewiesen. Die Beklagte war auch berechtigt, die Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von den Klägern, die aus der anordnungswidrigen Nutzung Vorteile gezogen haben, nach dem Verhältnis ihres Vorteils zu verlangen (§ 51 Abs. 2 FlurbG):
Die auf das Verhältnis des Vorteils gesetzlich begrenzte Erstattungspflicht führt allerdings dazu, daß sich der Erstattungsbetrag nicht mit der Ausgleichsleistung nach § 51 Abs. 1 FlurbG deckt, sondern darunter liegt. Die ungekürzte Abwälzung der Ausgleichsleistung auf die erstattungspflichtigen Kläger entspricht deshalb nicht dem gesetzlichen Vorteilsrahmen:
Der Ausgleichsleistung an die Beigeladenen wurden die Heuzukaufspreise zugrundegelegt; diese Berechnungsart mag durchaus richtig sein, wenn zur Aufrechterhaltung des Rinderbestandes der Nutzungsausfall aus den vorenthaltenen Besitzflächen durch Zukäufe gedeckt werden muß. Der Vorteil des aus diesen Flächen Nutzen ziehenden Teilnehmers hingegen wird durch den erzielbaren Deckungsbeitrag bestimmt (Deckungsbeitrag = Rohertrag abzüglich der variablen Spezialkosten). Die Landwirtschaftsabteilung der Flurbereinigungsdirektion L. hat diesen Deckungsbeitrag für den Entschädigungsbereich mit 1 292,-- DM/ha ermittelt. Er liegt damit deutlich unter den Heuzukaufspreisen von 1 892,-- DM/ha bzw. 1 952,-- DM/ha, die der Ausgleichsleistung nach § 51 Abs. 1 FlurbG zugrundegelegt wurden.
Der Erstattungspflicht des § 51 Abs. 2 FlurbG konnte auch nicht die gesamte Fläche des Flurstücks 1205 neu zugrundegelegt werden, denn die Kläger haben lediglich die Teilfläche aus ihrem Einlageflurstück 312 genutzt, dessen bewirtschaftete Fläche das Gericht aufgrund der Kartenunterlagen und der Beteiligtenerklärungen (Verringerung der Einlagefläche durch Steinmauer und Bewuchsstreifen) mit 900 qm ermittelte.
Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs läßt einen an eine Schadensersatzleistung gemahnenden Ausgleichsbetrag nicht zu, der von der Beklagten auch für jene Teilfläche aus Flurstück 1205 erhoben wurde, die nur deshalb nicht bewirtschaftet werden konnte, weil der Ranken im Flurstück 1205 nicht beseitigt wurde. Die Frage, ob - wie die Beklagte behauptet - das Verhalten der Kläger für die Verzögerung der Rankenplanie ursächlich war, kann deshalb dahinstehen.