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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 51 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.1961 - I C 117/59 = RdL 1962 S. 106

Aktenzeichen I C 117/59 Entscheidung Urteil Datum 14.11.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1962 S. 106  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Flurbereinigungsteilnehmer, der in das Eigentum und in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden ist, haftet für die von ihm zu vertretende Verschlechterung des Kulturzustandes der Grundstücke, wenn auf sein Betreiben im Rechtsmittelverfahren eine Planänderung vorgenommen wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.