Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.1967 - IV B 270.65
Aktenzeichen | IV B 270.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.07.1967 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nicht übermäßige Umstellungskosten sind entschädigungslos hinzunehmen. |
Aus den Gründen
Soweit die Kläger vom Flurbereinigungsgericht abgewiesen worden sind, ist das Urteil, das zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger seien wertgleich und zweckmäßig abgefunden worden, auf tatsächliche Feststellungen gestützt, die - wie sich aus der ins einzelne gehenden Begründung ergibt - sorgfältig erhoben worden sind und gegen deren Würdigung durch das Gericht nichts zu beanstanden ist. Das gilt sowohl für die Frage, ob die Kläger - insgesamt - gleichwertig abgefunden worden sind, als auch für die angeblichen Bewirtschaftungsschwierigkeiten der Neuzuteilung. Soweit diese sich in gewissem Umfange nicht leugnen lassen, sind sie jedenfalls nicht unüberwindbar. Insbesondere ist den Klägern auch bei ihrem verhältnismäßig kleinen Besitzstande zuzumuten, sich für die Zukunft jener landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu bedienen, die für die Bodenart geeignet erscheinen. Nicht übermäßige Umstellungskosten sind hinzunehmen, das ergibt sich aus § 51 FlurbG, und die den Flurbereinigungsbehörden nach § 44 Abs. 4 FlurbG gebotene Rücksichtnahme auf die einzelnen betrieblichen Verhältnisse schließt nicht aus, daß den Teilnehmern gewisse betriebliche Umstellungen zuzumuten sind.