Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.06.1967 - 3 C 66/66 = IK 1968 S. 123
Aktenzeichen | 3 C 66/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.06.1967 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = IK 1968 S. 123 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nur solche Nachteile, die durch die Zusammenlegung unmittelbar bedingt sind, können Ausgleichsansprüche nach § 51 FlurbG auslösen. |
2. | Nachteile die einem Teilnehmer durch das widerrechtliche Verhalten eines anderen Teilnehmers, der die vorläufige Besitzeinweisung nicht befolgt, entstehen, können nicht über § 51 FlurbG ausgeglichen werden. |
Aus den Gründen
Gemäß § 51 FlurbG, auf den sich der Beklagte stützt, können zwar für vorübergehende Nachteile zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung und auch für andere vorübergehende Nachteile Ausgleichszahlungen angeordnet werden. Es muß sich jedoch hierbei immer um Nachteile handeln, die durch die Zusammenlegung als solche bedingt sind und nicht nur anläßlich des Verfahrens aus einer anderen Ursache heraus auftreten. Der Nutzungsausfall, der dem Beigeladenen durch den widerrechtlichen Entzug der ihm vorübergehend zugeteilten Parzellen entstanden ist, gibt diesem keinen Entschädigungsanspruch, weil nicht Besonderheiten der Landzuteilung zu einer Schädigung geführt haben, sondern das eigenmächtige Verhalten der Kläger. Wenn aber die Teilnehmergemeinschaft - denn diese müßte im Endergebnis die Entschädigung tragen - nicht zum Ausgleich von Nachteilen gesetzlich verpflichtet ist, dann kann die Flurbereinigungsbehörde auch nicht bestimmen, daß sie einen Erstattungsanspruch gemäß § 51 Abs. 2 FlurbG gegen die Kläger habe.
Damit ist allerdings nicht gesagt, daß der Beigeladene Bl. überhaupt keinen Anspruch gegen die Kläger hat. Es ist hier lediglich festzustellen, daß ein solcher nicht im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Es bleibt daher dem Beigeladenen unbenommen, auf andere Weise seinen vermeintlichen Entschädigungsanspruch gegen die Kläger zu verwirklichen.Anmerkung
Diese Entscheidung ist in RdL 1968 S. 144 besprochen. Das Flurbereinigungsgericht Koblenz hält an seiner Auffassung fest (vgl. Urteil vom 18.9.1968 - 3 C 103/68 = RdL 1969 S. 26)