Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 21.07.1961 - 48 VII 60
Aktenzeichen | 48 VII 60 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.07.1961 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum Ausgleich eines vorübergehenden Wertunterschieds bei Pachtland. |
Aus den Gründen
Der Vertreter der Kläger stützt das Verlangen, wieder in den Besitz der Einlageflächen gesetzt zu werden, und die Beanstandung der Ersatzgrundstücke in Gewanne 26 und 25 mit Erklärungen der Pächter, daß sie für die nächste Zeit nicht mehr den gleichen Pachtzins zu zahlen bereit seien, den sie bisher gezahlt hätten.
Der Pächter des Ersatzgrundstücks in Gewanne 26 vertritt die Auffassung, daß eine erfolgreiche Bewirtschaftung dieses Grundstücks dazu zwinge, es in eine Wiese umzuwandeln. Er verlangt hierfür nicht nur Ersatz der Auslagen für die Anlage einer Wiese, sondern auch eine Ermäßigung des Pachtpreises für die Übergangszeit. Der Kläger fordert einen entsprechenden Ausgleich für ihre hiernach entstehenden Mindereinnahmen und zugleich Ersatz der Aufwendungen für die notwendigen Kulturmaßnahmen.
Die gesetzliche Grundlage für eine solche Forderung kann nur in § 51 FlurbG gesucht werden.
Nach dieser Bestimmung ist ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entsprechenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
Man kann die Pachtverluste und die Aufwendungen für eine Kulturänderung der Grundstücke, die der Kläger in der Übergangszeit zu tragen hat, wohl als vorübergehende Nachteile im Sinne des § 51 FlurbG gelten lassen. Solche Nachteile treffen aber auch die übrigen Verfahrensteilnehmer, die alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um ihren neuen Besitz zu den möglichen Höchsterträgen zu befähigen. Die erreichte Ertragssteigerung und die Erhöhung des Wertes der planvoll verbesserten Grundstücke bildet den Ausgleich für die den Verfahrensteilnehmern allgemein zugemuteten Aufwendungen für Bodenverbesserungsmaßnahmen.
Pachtbetriebe machen hiervon keine Ausnahme. Hier ist durch entsprechende Pachtvereinbarungen dafür Sorge zu tragen, daß die Pächter bei entsprechender Ermäßigung des Pachtzinses die Aufwendungen tragen oder bei gleichbleibendem Pachtzins der Verpächter die Aufwendungen übernimmt. Durch spätere Erhöhungen der Pachtpreise für das verbesserte Land kann der Ausgleich geschaffen werden.
Der Kläger hat keinen Antrag nach den § 70, § 71 FlurbG eingereicht und damit bekundet, daß er die Verhandlungen mit den Pächtern selbst führen will. Die Erfahrung bei anderen Flurbereinigungen hat gelehrt, daß die Flurbereinigung in der Regel zu einer allgemeinen Erhöhung des Pachtzinses führt, weil die Nachfrage nach Pachtgrundstücken steigt. Es muß dem Kläger überlassen bleiben, die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten wahrzunehmen und dabei seine Pachteinnahmen befriedigend zu gestalten.