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von Anonymer Benutzer

RzF - 37 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.11.1981 - 13 A 80 A. 111

Aktenzeichen 13 A 80 A. 111 Entscheidung Urteil Datum 05.11.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Flurbereinigungsbehörde haftet nicht für Schäden infolge von Baumaßnahmen der Gemeinde, für die im Flurbereinigungsplan Flächen bereitgestellt wurden.

Aus den Gründen

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bei der Gestaltung der Landabfindung der Kläger zu prüfen, ob diesen wegen des Baus der Gemeindeverbindungsstraße Ansprüche (zum Beispiel für Durchschneidungsschäden) zustehen, und diese gegebenenfalls im Flurbereinigungsplan auszugleichen. Träger der Baumaßnahme war nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen - trotz der insoweit nicht eindeutigen Darstellung der Straße in der Wege- und Gewässerkarte - die ehemalige Gemeinde A., welche im Jahre 1978 in die Gemeinde B. eingegliedert wurde. Der Vertreter der beigeladenen Gemeinde B. hat dies im Laufe des Klageverfahrens auch nicht in Abrede gestellt. Da zudem die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht hat, daß die Beklagte sich den Klägern oder der Gemeinde gegenüber verpflichtet hätte, etwaige Folgeschäden aus dem Straßenbau im Flurbereinigungsverfahren auszugleichen, hat somit allein die beigeladene Gemeinde B. für solche Schäden aufzukommen. Daß die Beklagte die für den Bau der Straße benötigte Fläche im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt hat, ändert an dieser Verpflichtung der Gemeinde nichts. Im vorliegenden Verfahren muß daher unbeachtlich und ungeprüft bleiben, was die Kläger hinsichtlich der ungünstigen Auswirkungen des Straßenbaus auf ihre Ersatzflurstücke 580 und 580/3 vorgetragen haben.