Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.10.1976 - 3 C 31/75 = AgrarR 1977 S. 38= RdL 1977 S. 40
Aktenzeichen | 3 C 31/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.10.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = AgrarR 1977 S. 38 = RdL 1977 S. 40 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Hat die Flurbereinigungsbehörde einem Verfahrensteilnehmer eine inhaltlich unbestimmte Zusage zur Behebung vorübergehender Abfindungsnachteile erteilt, so kann sie sich im Streitfalle nicht darauf berufen, daß andere Teilnehmer - die keine Zusage erhalten haben - auch vorübergehende Nachteile verfahrensüblicher Art zu tragen hätten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 65 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.