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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.09.1960 - 5 S 382/58

Aktenzeichen 5 S 382/58 Entscheidung Urteil Datum 09.09.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der stark mit Sauergräsern (Seggen, Honiggras) und Sumpfschachtelhalm durchsetzte Grasbestand des aus Moorboden bestehenden Abfindungsflurstücks ist ein besonderer Umstand nach § 44 Abs. 2, nicht nach § 44 Abs. 4 FlurbG, der bei der Abfindung zu berücksichtigen ist, da die Bekämpfungsmaßnahmen mehrere Jahre dauern und ein nachhaltiger Erfolg ungewiß ist.
2. Diese festgestellten Mängel sind nicht nur vorübergehender Art im Sinne von § 51 FlurbG, die also in absehbarer Zeit zu beseitigen sind mit der Folge, daß dann die Gleichwertigkeit nach § 44 FlurbG hergestellt ist (vgl. HessVGH, RdL 1960 S. 133 und Steuer, Anm. 1 zu § 51 FlurbG).

Anmerkung

Anmerkung: Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.