Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.09.1960 - 5 S 382/58
Aktenzeichen | 5 S 382/58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.09.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der stark mit Sauergräsern (Seggen, Honiggras) und Sumpfschachtelhalm durchsetzte Grasbestand des aus Moorboden bestehenden Abfindungsflurstücks ist ein besonderer Umstand nach § 44 Abs. 2, nicht nach § 44 Abs. 4 FlurbG, der bei der Abfindung zu berücksichtigen ist, da die Bekämpfungsmaßnahmen mehrere Jahre dauern und ein nachhaltiger Erfolg ungewiß ist. |
2. | Diese festgestellten Mängel sind nicht nur vorübergehender Art im Sinne von § 51 FlurbG, die also in absehbarer Zeit zu beseitigen sind mit der Folge, daß dann die Gleichwertigkeit nach § 44 FlurbG hergestellt ist (vgl. HessVGH, RdL 1960 S. 133 und Steuer, Anm. 1 zu § 51 FlurbG). |
Anmerkung
Anmerkung: Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.