Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.09.1968 - 3 C 103/68 = RdL 1969 S. 26
Aktenzeichen | 3 C 103/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.09.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1969 S. 26 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörden sind nicht berechtigt, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Beteiligten im Flurbereinigungsplan zu regeln. |
2. | Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß bei der vorläufigen Besitzeinweisung dem Planempfänger durch die nicht rechtzeitige Räumung der Altparzellen durch den Altbesitzer Schäden verursacht werden. |
Aus den Gründen
Der Kläger verlangte von der Flurbereinigungsbehörde wegen wiederholter Besitzstörungen durch die Beigeladene die Festsetzung einer Geldentschädigung für Nutzungsausfall und zusätzlichen Arbeitsaufwand. Diesem Antrag entsprach die Flurbereinigungsbehörde und setzte in einem Plannachtrag zu Gunsten des Klägers eine von der Beigeladenen zu zahlende Entschädigung fest. Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob die Spruchstelle die Festsetzung wieder auf.
Zu Recht hat die Spruchstelle die Festsetzung einer von der Beigeladenen an den Kläger zu zahlenden Geldentschädigung abgelehnt. Dies würde nämlich im Ergebnis die Regelung zivilrechtlicher Ansprüche im Flurbereinigungsverfahren bedeuten, für die die Flurbereinigungsbehörde nicht zuständig ist.
Die Flurbereinigungsbehörde hat ihrer Entscheidung offenbar § 51 FlurbG zugrunde gelegt. Bei dem Geldausgleich nach § 51 FlurbG handelt es sich aber um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht gegeben sind. Wie der Senat bereits in einem früheren Urteil ausgeführt hat (Urteil vom 27. Juni 1967 - 3 C 66/66 auszugsweise veröffentlicht in "Innere Kolonisation" 1968 S. 123), muß es sich hierbei um Nachteile handeln, die durch die Zusammenlegung als solche verursacht worden sind, nicht aber um Nachteile, die nur anläßlich des Verfahrens aus anderer Ursache heraus auftreten. An dieser einschränkenden Auslegung des § 51 FlurbG wird festgehalten, wenn auch gelegentlich in der Literatur hiergegen Gegeneinwendungen erhoben worden sind (Caspari in RdL 1968 S. 144). Es können mithin nur jene "anderen vorübergehenden Nachteile" zu einem Geldausgleich nach § 51 FlurbG führen, die in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsverfahren stehen. Der Streit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen wäre zwar ohne das Zusammenlegungsverfahren nicht entstanden. Der daraus dem Kläger entstandene Schaden steht aber mit Verfahrensmaßnahmen in keinem irgendwie gearteten inneren Zusammenhang, sondern er ist vielmehr durch das Verhalten der Beigeladenen verursacht worden. Das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schadensfall und der Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens ist daher zu verneinen.