RzF - 6 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.07.2020 - 15 KF 28/17 = LSK 2020, 18352 (Ls.)= NordÖR 2020, 488= Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 15 KF 28/17 Entscheidung Urteil Datum 13.07.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = LSK 2020, 18352 (Ls.) = NordÖR 2020, 488 = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu den wesentlichen Grundstücksbestandteilen, deren Werte gemäß § 28 Abs. 2 FlurbG gesondert zu ermitteln und gemäß § 50 Abs. 4 FlurbG gesondert abzufinden sind, werden auch abbaubare Bodenschätze gezählt (wie etwa Lehm, Kies, Gesteine, Sand oder Torf). Als Bodenschatz kann grundsätzlich auch ein abbaubares Kleivorkommen auf dem Grundstück gelten. (Amtlicher Leitsatz)
2. Die gesonderte Bewertung von Bodenbestandteilen setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass der Bodenbestandteil als wesentlicher Bestandteil i. S. v. § 28 Abs. 2 FlurbG in rechtlich zulässiger Weise hätte abgebaut werden dürfen, d. h. der Abbau muss genehmigungsfähig und wirtschaftlich sinnvoll sein. (Amtlicher Leitsatz)
3. Zur Abgrenzung eines Kleivorkommens auf dem Einlageflurstück als gesondert abzufindender abbaubarer Bodenschatz oder als nicht gesondert zu bewertender Teil der Grundstückssubstanz. (Amtlicher Leitsatz)
4. Eine gesonderte Bewertung eines Grundstücks mit wesentlichen Bodenbestandteilen ist dann nicht geboten, wenn - wie hier - das dafür zugeteilte Abfindungsgrundstück vergleichbare Bodenbestandteile aufweist. (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG.