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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 24.01.1969 - F III 61/66

Aktenzeichen F III 61/66 Entscheidung Urteil Datum 24.01.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Abfindung für Obstbäume und für eine Spargelanlage.

Aus den Gründen

Die Behandlung von Obstbäumen im Flurbereinigungsverfahren ist in § 50 FlurbG geregelt. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Empfänger der Landabfindung die darauf stehenden Obstbäume, Beerensträucher und dgl. zu übernehmen. Der bisherige Eigentümer ist dafür von der Teilnehmergemeinschaft in Geld abzufinden. Diese Regelung gilt auch für eine einem Teilnehmer nicht wieder zugeteilte Spargelanlage. In § 54 Abs. 1 FlurbG ist bestimmt, daß die Geldabfindung angemessen sein muß.

Der Senat hatte daher zu prüfen, ob die den Klägern für die Obstbäume und für die Spargelanlage gewährte Entschädigung angemessen ist. Was im einzelnen angemessen ist, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Die Frage der Angemessenheit ist vielmehr Tat- und Rechtsfrage und unterliegt der richterlichen Nachprüfung.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10.3.1966, ESVGH 16, 147) zum Ausdruck gebracht, daß die Entschädigung für Obstbäume, Beerensträucher und dgl. in der Flurbereinigung nicht nach dem Verkehrswert, sondern unter Berücksichtigung dessen festzusetzen ist, daß im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Werte der Obstbäume der Grundgedanke des § 51 Abs. 1 FlurbG Anwendung finden muß. Danach sind nämlich vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer von diesen grundsätzlich hinzunehmen. Sie sind nur dann in Geld oder in anderer Weise auszugleichen, wenn sie das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen. Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht - vom 25.4.1963 (RdL 1964, S. 84) hat sich mit diesen Überlegungen eingehend befaßt und sie gutgeheißen. Die von den Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.1963 (BVerwG I B 170.63) mit eingehender Begründung zurückgewiesen. Dabei ist darauf hingewiesen worden, daß die Flurbereinigung keine Enteignung darstellt.

Nun kann es hier aber dahinstehen, ob die den Klägern zuzubilligende Entschädigung nach diesen Grundsätzen zu ermitteln ist. Der Sachverständige hat nämlich in seinen Gutachten zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den von ihm ermittelten Werten jeweils um Verkehrswerte handelt. Für Grundstücke wird der Verkehrswert im Falle der Enteignung gemäß § 141 Abs. 2 BBauG vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 341) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Verkehrswertes von Obstbäumen und einer Spargelanlage.