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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.1968 - 3 C 86/68 = RdL 1969 S. 215

Aktenzeichen 3 C 86/68 Entscheidung Urteil Datum 11.12.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen = RdL 1969 S. 215  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entschädigung für nicht wieder zugeteilte Obstbäume stellt einen Abfindungsanspruch besonderer Art dar.


2. Die "Obstbaumabfindung" muß angemessen sein; zur Ermittlung dieser Angemessenheit sind bei der Obstbaumschätzung Vergleichsschätzungen (Ausgleichsschätzungen) statthaft. Die hierbei ermittelten Werte können unter den Verkehrs- bzw. Ertragswerten liegen.


3. Obstbaum-Streubesitz ist hierbei in aller Regel infolge der erhöhten Mehrarbeit an Pflege, Schädlingsbekämpfung und Aberntung geringer zu bewerten als geschlossene Obstanlagen (Mischobst- und einheitliche Obstartenanpflanzungen).


4. Verliert ein Beteiligter seinen bisherigen Obstbaumbestand, ohne einen entsprechenden Baumausgleich zu erhalten, so sind Erhöhungen der Ausgleichswerte bis zur Höhe des Verkehrs- bzw. Ertragswertes statthaft, zumindest dann, wenn es sich um eine geschlossene Obstbaumanlage gehandelt hat.



Anmerkung

Vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15./16.10.1969 - 3 C 155/68 = RdL 1970 S. 329