Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.1968 - 3 C 86/68 = RdL 1969 S. 215
Aktenzeichen | 3 C 86/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.12.1968 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1969 S. 215 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Entschädigung für nicht wieder zugeteilte Obstbäume stellt einen Abfindungsanspruch besonderer Art dar. |
2. | Die "Obstbaumabfindung" muß angemessen sein; zur Ermittlung dieser Angemessenheit sind bei der Obstbaumschätzung Vergleichsschätzungen (Ausgleichsschätzungen) statthaft. Die hierbei ermittelten Werte können unter den Verkehrs- bzw. Ertragswerten liegen. |
3. | Obstbaum-Streubesitz ist hierbei in aller Regel infolge der erhöhten Mehrarbeit an Pflege, Schädlingsbekämpfung und Aberntung geringer zu bewerten als geschlossene Obstanlagen (Mischobst- und einheitliche Obstartenanpflanzungen). |
4. | Verliert ein Beteiligter seinen bisherigen Obstbaumbestand, ohne einen entsprechenden Baumausgleich zu erhalten, so sind Erhöhungen der Ausgleichswerte bis zur Höhe des Verkehrs- bzw. Ertragswertes statthaft, zumindest dann, wenn es sich um eine geschlossene Obstbaumanlage gehandelt hat. |
Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15./16.10.1969 - 3 C 155/68 = RdL 1970 S. 329