RzF - 18 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.05.2022 - 7 S 3173/20 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3173/20 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nach § 50 Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt. (red. Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG.