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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 50 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 24.09.1981 - 7 S 440/81

Aktenzeichen 7 S 440/81 Entscheidung Urteil Datum 24.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Unterschied zu § 51 FlurbG ist nach § 50 Abs. 2 FlurbG für die in § 50 Abs. 1 FlurbG geregelten Fälle nur eine Geldabfindung, nicht auch eine Abfindung "in anderer Art" zulässig.

Aus den Gründen

Die mündliche Verhandlung und der vom sachverständig besetzten Senat durchgeführte Augenschein haben ergeben, daß die Klägerin für 12 von ihr abgegebene Obstbäume insgesamt 200, -- DM zu wenig an Geldabfindung erhalten hat. Dies hat der Beklagte nach der Beweisaufnahme auch eingeräumt. Der Senat kann sich jedoch der von ihm vertretenen Auffassung, daß dieser Nachteil in der Abfindung der Klägerin durch den mit etwa 750, -- DM zu veranschlagenden Vorteil der Entfernungsverbesserung von 1,88 km (mehr als) ausgeglichen sei, nicht anschließen. Vermutlich sind diese Ausführungen des Beklagten rechnerisch richtig, er übersieht jedoch, daß nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Holzpflanzen, also auch für vom Empfänger der Landabfindung zu übernehmende Obstbäume, der bisherige Eigentümer in Geld abzufinden ist. Eine, wenn auch nur teilweise, Abfindung mit anderen Vorteilen, wie etwa durch eine Zusammenlegung, die, wie hier, eine beträchtliche Entfernungsverbesserung zur Folge hat, ist nach Auffassung des Senats - jedenfalls ohne das Einverständnis des betroffenen Teilnehmers (§ 50 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) - nicht möglich. Während § 51 FlurbG für die in dieser Vorschrift geregelten Fälle ausdrücklich einen Ausgleich "durch Geld oder in anderer Art" vorschreibt, läßt § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG für die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Holzpflanzen lediglich eine Geldabfindung zu. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich eine Verquickung der Landabfindung mit der Abfindung für wesentliche Grundstücksbestandteile vermeiden. Hierfür spricht auch § 28 Abs. 2 FlurbG, wonach wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, in ihrem Wert besonders zu ermitteln sind. Bei dem engen Zusammenhang der § 50 und § 51 FlurbG hält der Senat auch ein dahingehendes redaktionelles Versehen des Gesetzgebers für ausgeschlossen, daß auch in den Fällen des § 50 ein Ausgleich "in anderer Art" zugelassen werden sollte.