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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 46 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.1974 - V C 33.72 = BayVBl. 1975 S. 52= RdL 1974 S. 214

Aktenzeichen V C 33.72 Entscheidung Urteil Datum 28.03.1974
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BayVBl. 1975 S. 52 = RdL 1974 S. 214  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Entschluß der Flurbereinigungsbehörde, von der ihr durch § 46 Satz 1 FlurbG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist ein verwaltungsinterner Vorgang, der erst durch die Feststellung der Neuschätzung (§ 46 Satz 2 FlurbG) oder, wo diese unterbleibt, durch entsprechende Festsetzungen in dem Flurbereinigungsplan Außenwirkung erlangt.

Aus den Gründen

Eine Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß nach § 144 Satz 1 FlurbG kann entgegen der Meinung des Flurbereinigungsgerichts nicht schon deswegen erfolgen, weil die Flurbereinigungsbehörde die ihr nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - BayAGFlurbG - vom 11.8.1954 (GVBl. S. 165) obliegende Bestimmung darüber, daß im vorliegenden Fall gemäß § 46 FlurbG der erhöhte Wert der Grundstücke bei der Bemessung der Abfindung zugrunde gelegt werden soll, nicht durch Erlaß eines an die einzelnen Teilnehmer gerichteten Verwaltungsaktes getroffen hat. Der Beschwerdebescheid des Spruchausschusses ist vielmehr insoweit jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, als er davon ausgeht, die Kläger seien mit Einwendungen gegen die festgestellten Schätzwerte und damit auch gegen die Höherbewertung einzelner ihnen zugeteilter Grundstücke ausgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich nicht die durch Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 8.6.1966 festgestellte Schätzung der Grundstückswerte. Das Rechtsmittel der Kläger richtet sich vielmehr, wovon auch der Spruchausschuß zutreffend ausgegangen ist, gegen den am 26.1.1967 beschlossenen Flurbereinigungsplan Teil I.

Auf dessen Rechtmäßigkeit ist es aber ohne Einfluß, ob die Flurbereinigungsdirektion in formell- und materiellrechtlich zulässiger Weise die Bemessung der Abfindung nach dem erhöhten Wert der Grundstücke angeordnet hat. Mit Einwendungen gegen die festgestellten Schätzwerte - und damit auch gegen die hier gerügte Höherschätzung einzelner Grundstücke - können die Kläger im Rahmen einer gegen den Flurbereinigungsplan gerichteten Klage nicht gehört werden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind vielmehr nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den § 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§ 32, § 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, nicht mehr erhoben werden (Beschluß vom 10.8.1961 - BVerwG I CB 133.60 - (RdL 1961, 324); Beschluß vom 12.2.1963 (BVerwGE 15, 271)); Beschluß vom 31.8.1965 - BVerwG IV B 53.65 - und Urteil vom 7.2.1974 - BVerwG V C 32.72).

Die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Verfahrensabschnitte hängt allerdings von der Wirksamkeit der vorausgegangenen Maßnahmen ab. Ist eine den vorausgehenden Verfahrensabschnitt beendende behördliche Entscheidung wirkungslos, so entbehren die weiteren Maßnahmen der rechtlichen Grundlage. Das Flurbereinigungsgericht meint, die Feststellung der erhöhten Schätzwerte sei deswegen nicht wirksam geworden, weil die Flurbereinigungsbehörde nicht gegenüber den betroffenen Teilnehmern eine Anordnung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Bayer- AGFlurbG erlassen hat. Dieser Auffassung ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7.2.1974 entgegengetreten. Er hat in dieser Entscheidung im einzelnen ausgeführt, die Verletzung einer dem Verwaltungsverfahren zugehörigen Vorschrift, wie sie Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlurbG darstelle, berühre allenfalls die Rechtmäßigkeit des hierauf beruhenden Verwaltungsaktes und habe nicht etwa dessen Nichtigkeit zur Folge. Hieran ist festzuhalten.

Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, darüber hinaus zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Flurbereinigungsbehörde die ihr nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlurbG verbliebene Befugnis überhaupt durch einen an die betroffenen Teilnehmer zu richtenden Verwaltungsakt ausüben muß, nachdem sich dieser Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zwischenzeitlich auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner MBek. Nr. N 4 - 5610/309 - vom 15.11.1971 (LMBl. 1972 S. 4) angeschlossen hat. Die Auslegung, die das Flurbereinigungsgericht dem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlurbG gegeben hat, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß auch dort, wo der Landesgesetzgeber von der ihm durch § 18 Abs. 2 FlurbG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die Teilnehmergemeinschaft zu übertragen, keine sinnwidrige Zerreißung des Verfahrensablaufs durch Schaffung verfahrensmäßiger Erschwernisse erfolgen darf (Urteil vom 13.6.1960 - BVerwG I C 172.59 - (RdL 1960, 274)). Dies wäre aber der Fall, würde die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts zutreffen. Der Entschluß der Flurbereinigungsbehörde, von der ihr durch § 46 Satz 1 FlurbG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist ein verwaltungsinterner Vorgang, der erst durch die Feststellung der Neuschätzung (§ 46 Satz 2 FlurbG), oder, wo diese unterbleibt, durch entsprechende Festsetzungen in dem Flurbereinigungsplan Außenwirkung erlangt (zutreffend Steuer, Komm. z. FlurbG, 2. Aufl., Anm. 8 zu § 46). Im Rahmen einer hiergegen gerichteten Klage kann der betroffene Teilnehmer eine Überprüfung sowohl der Recht- als auch der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach § 46 Satz 1 FlurbG erreichen (§ 146 FlurbG). Er kann dabei insbesondere auch geltend machen, der Entschluß der Flurbereinigungsbehörde, der Bemessung der Abfindung den erhöhten Wert der Grundstücke zugrunde zu legen, sei von ermessensfehlerhaften oder zweckwidrigen Erwägungen bestimmt. Vom Rechtsschutz her gesehen besteht deshalb keine Notwendigkeit, bereits diese Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde dem betroffenen Teilnehmer mitzuteilen, um ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, ihre Rechtmäßigkeit in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen, bevor die Auswirkungen der angeordneten Neuschätzung bekannt sind.

Für den Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlurbG gilt nichts anderes. Der Landesgesetzgeber hat insoweit von der Möglichkeit, Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde und der Teilnehmergemeinschaft abweichend von Bundesrecht zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Wegen des einzuhaltenden Verfahrens findet deshalb auch hier § 46 FlurbG Anwendung. Daraus folgt, daß die in Bayern nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayAGFlurbG der Flurbereinigungsdirektion verbliebene Bestimmung darüber, ob bei der Verbesserung von Teilen des Flurbereinigungsgebiets der erhöhte Wert der Abfindung zugrunde zu legen ist, eine verwaltungsinterne Maßnahme gegenüber der Teilnehmergemeinschaft darstellt, die den betroffenen Teilnehmern weder in der Form eines Verwaltungsaktes noch sonstwie mitzuteilen ist.

Eine andere Frage ist allerdings, ob die Kläger entsprechend ihrem bereits im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag nachträglich mit ihren Einwendungen gegen die festgestellten Schätzwerte zugelassen werden müssen oder können. Dies beurteilt sich nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG. Der Spruchausschuß hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben erachtet und ausgeführt, eine Überprüfung der beanstandeten Schätzungsergebnisse nach dem für das Flurbereinigungsverfahren aufgestellten Schätzungsrahmen biete zu einer Änderung der beanstandeten Schätzungsergebnisse keine Veranlassung. Das Flurbereinigungsgericht meint dagegen, der Spruchausschuß sei verpflichtet, die Einwendungen der Kläger nachträglich zuzulassen, weil die Schätzwertfeststellung in unzulässiger Weise auch solche Werterhöhungen berücksichtige, die erst durch künftige Bodenverbesserungsmaßnahmen entstünden. Damit werden Mängel aufgezeigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fehlerhaftigkeit der Schätzwertfeststellungen zur Folge haben (vgl. Urteil vom 23.8.1962 - BVerwG I C 130.56 - (RdL 1963, 107)). Ob sie im vorliegenden Fall eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG rechtfertigen, kann offenbleiben. Eine Zurückverweisung der Sache an den Spruchausschuß, damit dieser die Einwendungen der Kläger gegen die Schätzwertfeststellungen nachträglich zulasse, kam jedoch nicht in Betracht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Flurbereinigungsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen (vgl. insbesondere Beschluß vom 12.2.1963 (a.a.O.)). Das Flurbereinigungsgericht hätte deshalb bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung selbst Nachsicht gewähren und über die Einwendungen der Kläger gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung sachlich entscheiden müssen. Damit fehlt es an einem Anlaß, der gemäß § 144 Satz 1 FlurbG eine erneute Befassung der Flurbereinigungsbehörde mit der Streitsache notwendig macht.