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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 45 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 24.06.2014 - 13 AS 14.717 (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 13 AS 14.717 Entscheidung Beschluss Datum 24.06.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Wegnahme von geschützten Flächen im Sinn von § 45 FlurbG kann ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung begründen, das bereits im Verfahren der vorläufigen Besitzeinweisung geltend gemacht werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 47 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG.