Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.11.1966 - F III 61/63
Aktenzeichen | F III 61/63 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.11.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, ist die Veränderung einer Gebäudefläche zulässig, nicht aber die bauliche Veränderung eines Gebäudes, das dem betroffenen Teilnehmer in vollem Umfang verbleibt. |
Aus den Gründen
Durch die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen sollen Hofflächen und auch ein Teil der Gebäude der Klägerin geändert werden. Der auf die bauliche Veränderung gerichtete Teil des Bescheides findet nach Meinung des Senats im Gesetz keine Stütze. Das Flurbereinigungsgericht läßt die Veränderung einer Gebäudefläche nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Eine Veränderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Ziff. 1 FlurbG liegt dann vor, wenn eine Gebäudefläche in ihrem bisherigen Bestand berührt wird, wenn also der Eingriff auf Teile der Gebäudefläche selbst beschränkt ist. Die Veränderung der Gebäudefläche kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Der Tatbestand einer Verlegung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist dann erfüllt, wenn die Gebäudefläche in ihrer Gesamtheit durch Grundstücke entsprechender Art an anderer Stelle ersetzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 19.4.1963, RdL 1963, 166). Eine Veränderung der Gebäudefläche soll nun aber nach der in Ziff. 1 des Bescheides bezeichneten Anordnung gar nicht stattfinden; vielmehr ist die bauliche Veränderung eines der Klägerin verbleibenden Gebäudes angeordnet worden. Nach § 45 Abs. 2 FlurbG kann allerdings u.U. das Gebäude eines Teilnehmers verlegt oder einem anderen gegeben werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß mit umso größerer Berechtigung die Veränderung lediglich eines Gebäudes und nicht der Gebäudefläche zulässig sein müsse.
Die Veränderung eines Gebäudes in der Weise, daß das Gebäude dem Teilnehmer belassen wird, stellt vielmehr rechtlich und tatsächlich etwas anderes dar. Schließlich muß der Teilnehmer, dessen Gebäude gegen seinen Willen "verändert" wird, in Zukunft weiter damit wirtschaften, während er es bei einer Verlegung im Sinne des § 45 Abs. 2 FlurbG verliert, also in Zukunft nichts mehr damit zu tun hat. Eine Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Ziff. 1 in dem Sinne, daß, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, auch Gebäude, die einem Beteiligten verbleiben, baulich verändert werden können, hält der erkennende Senat nicht für zutreffend. Die im Bescheid der Spruchstelle zu Ziffer 1 enthaltenen Anordnungen der baulichen Veränderung eines Gebäudes der Klägerin sind daher mit den gesetzlichen Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen.