Die hiergegen errichteten Angriffe des Klägers beruhen zunächst auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs "Hoffläche". Er verwendet diesen zu Unrecht für einen räumlichen Teil seiner Hoffläche. Das Flurbereinigungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß als Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG diejenigen Grundstücke anzusehen sind, die in einem räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (vgl. Urt. vom 24.2.1959, RdL 1959 S. 221; Urt. vom 5.6.1961, RdL 1961 S. 240). Hiernach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück Hoffläche in diesem Sinne ist, entscheidend auf die betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an. Die tatsächlich der Betriebsführung des Hofes dienenden Grundstücke bilden die Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Der Begriff deckt sich mit dem in § 49 Abs. 1 Nr. 1 RUO verwendeten Begriff "Hofraum". Zu ihm gehören alle bebauten und unbebauten Grundstücke und Grundstücksteile, die dem besagten Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Von dieser Auffassung ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen Beschluß vom 18.8.1958 - BVerwG I B 74.58 -; vom 19.8.1958 - BVerwG I B 47.58 -; vom 20.4.1959 - BVerwG I B 18.59 -; vom 27.4.1959 - BVerwG I CB 170.58 -; Urt. vom 25.10.1962, BVerwGE 15, 72). Demgegenüber sind Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, die außerhalb eines Hofraumes liegenden bebauten Grundstücke. Hiernach ist es für die Entscheidung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Belang, daß die strittige Fläche eine eigene Plannummer gehabt hat, eine selbständige Parzelle darstellte und auf ihr eine Scheune steht.
Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Abgrenzung der Begriffe "Veränderung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, "Verlegung" und "einem anderen (als Abfindung) geben" im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG folgendes: Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Senats liegt eine "Veränderung" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vor, wenn der Hofraum in seinem bisherigen Bestande berührt wird, wenn also der Eingriff auf Teile der Hoffläche beschränkt ist. Die Veränderung des Hofraumes kann tatsächlicher oder (und) rechtlicher Art sein. Sie kann hiernach auch dann vorliegen, wenn aus dem bisherigen Flächenzusammenhang ein katastermäßig selbständiges Grundstück mit eigener Plannummer herausgenommen und einem anderen Teilnehmer zugeteilt wird. Eine "Verlegung" im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 FlurbG hat der Senat dagegen dann angenommen, wenn der Hofraum in seiner Gesamtheit durch Grundstücke entsprechender Art an anderer Stelle ersetzt wird. Die Vorschrift bietet, im Zusammenhang mit dem Auftrag, die Ortslage aufzulockern (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), die rechtliche Grundlage für die sogenannte Aussiedlung, d.h. die Errichtung einer neuen Hofanlage an anderer Stelle der Flur. Da Hofflächen als reale Teile der Erdoberfläche nicht im tatsächlichen Sinne "verlegt" werden können, ist eine Verlegung im Sinne dieser Vorschrift dann anzunehmen, wenn die bisher zum Hofraum gehörenden Grundstücksflächen ihrer besonderen Zweckbestimmung entkleidet werden und diese Funktion auf andere Grundstücke übertragen wird. Bleibt dagegen die bisherige Zweckbestimmung des Hofraumes erhalten, wird dieser aber einem anderen Teilnehmer als Abfindung gegeben, so liegt die zweite in § 45 Abs. 2 Satz 1 genannte Alternative vor; die Hoffläche wird "einem anderen gegeben".
Hiernach hat das Flurbereinigungsgericht, ohne daß die Streitsache einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, zutreffend entschieden, daß die Abtrennung des Grundstücks lediglich eine Veränderung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 Nr. 1
FlurbG darstellt.