Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.12.1962 - F III 94/61 = ESVGH 13, 230

Aktenzeichen F III 94/61 Entscheidung Urteil Datum 27.12.1962
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen ESVGH 13, 230  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Hoffläche eines Beteiligten kann im Interesse der Verbesserung der Hofreite eines anderen Beteiligten verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert.
2. Der Zweck der Flurbereinigung erfordert einen solchen Eingriff dann, wenn dadurch die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur im Rahmen der Auflockerung der Ortslage bewirkt wird.
3. Eine solche Förderung der Landeskultur ist nicht nur im Fall der Verbesserung und Vergrößerung der Hofreite eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, sondern auch einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zu bejahen.
4. Der Eingriff in die Hoffläche eines Beteiligten setzt aber voraus, daß dieser unter Berücksichtigung der in § 44 FlurbG bezeichneten Merkmale vollwertig abgefunden wird.

Aus den Gründen

Bei dem alten Grundstück Nr. 285/30 handelt es sich um die Hofreite eines landwirtschaftlichen Betriebes in Größe von etwa 7 1/2 ha. Sie ist bisher nur etwa 520 qm groß gewesen und außerordentlich beengt. Durch die Zulage einer Fläche von 71 qm an der D.-Straße wird, wie der Senat festgestellt hat, eine zwar nicht grundlegende, aber doch wesentlich bessere Gestaltung dieser Hofreite herbeigeführt, zumal die Beigeladenen das bisher an der Südseite der Hofreite stehende kleine halbmassive Gebäude abreißen wollen. Die Beigeladenen können ihre Hofreite in Zukunft - auch unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstandes - baulich besser ausnutzen. Durch die Vergrößerung des Hofraumes wird die Ein- und Ausfahrt nach der im Westen vorbeiführenden D.-Straße wesentlich verbessert und der Verkehr von der an der frontseits vorbeiführenden Landstraße I. Ordnung abgezogen. Auch können jetzt Wagen und Geräte besser abgestellt werden. Die damit bewirkte Auflockerung der Ortslage ist gemäß § 37 Abs. 1 FlurbG ein Ziel der Flurbereinigung, das im Interesse der Förderung der Landeskultur (§ 1 FlurbG) liegt und im Rahmen der Gestaltung der Abfindung der Beigeladenen B. nach den in § 44 FlurbG bestimmten Grundsätzen berücksichtigt werden muß. Die Ausführungen der Klägerin, daß die Landwirtschaft der Beigeladenen B. als sog. auslaufender Betrieb keine Förderung in der Flurbereinigung verdiene, gehen fehl. Ganz abgesehen davon, daß es sich nicht um einen solchen Betrieb handelt - die Beigeladenen haben zwei noch heranwachsende Töchter - ist es unzulässig, die Abfindung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach derartigen Gesichtspunkten zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr der Altbesitz in seiner bisherigen Struktur und der dafür nach dem Gesetz zustehende Abfindungsanspruch.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auch die Landzulage von 40 qm an das bisherige Grundstück Nr. 276/35 der Beigeladenen H. und O. zu billigen. Von diesem bisher 185 qm großen Grundstück aus, das ein Wohnhaus mit einem Wirtschaftsteil aufweist, wird eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle in Größe von 1,34 ha bewirtschaftet. Wie dem Senat bekannt ist, wird die Errichtung derartiger Stellen im Rahmen des Siedlungsprogramms der hessischen Landeskulturverwaltung wesentlich gefördert. Demnach gehört auch die Verbesserung der räumlichen Verhältnisse einer bestehenden Nebenerwerbsstelle zu den landeskulturellen Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde. Die hisherige alte zu enge Hofreite wird nach den örtlichen Feststellungen des Senats durch die Zulage von 40 qm nicht unwesentlich aufgelockert und entlastet. Auch diese Maßnahme der Flurbereinigungsbehörde ist somit nicht nur als zweckmäßig, sondern als im Interesse der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Dorf notwendig anzusehen. Daß das vorhandene Wohngebäude zur Zeit auch von den Verwandten der Beigeladenen als Mieter bewohnt wird, kann daran nichts ändern.

Wie der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.6.1959 (F III 10/58, nicht veröffentlicht) festgestellt hat, setzt der Eingriff in die Hoffläche eines Beteiligten allerdings auch bei Vorliegen der im § 45 FlurbG bestimmten Bedingungen voraus, daß diese Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände wertmäßig und wirtschaftlich richtig abgefunden werden. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben.