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von Anonymer Benutzer

RzF - 43 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.11.2009 - 9 C 10541.09. OVG (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 C 10541.09. OVG Entscheidung Urteil Datum 11.11.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bauland ist grundsätzlich nicht vor Veränderungen geschützt. Es gehört nicht zu den geschützten Flächen nach § 45 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG.