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von Anonymer Benutzer

RzF - 33 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 31.07.1986 - 13 A 83 A.784 = RdL 1989 S. 15

Aktenzeichen 13 A 83 A.784 Entscheidung Urteil Datum 31.07.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1989 S. 15  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG bezieht sich nicht nur auf landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch auf Hof- und Gebäudeflächen, die im wesentlichen nur Wohnzwecken dienen.

Aus den Gründen

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abfindung in den Grenzen ihres eingebrachten Besitzes, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG; denn die vom neuen Weg Flurstück 27/3 in Anspruch genommene Fläche aus dem klägerischen Einlageflurstück 42 ist keine Hof- und Gebäudefläche. Diese Feststellung schöpft jedoch nicht aus der Tatsache, daß von Flurstück 42 aus kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, es keinem landwirtschaftlichen Zweck, sondern mit seinem Baubestand im wesentlichen nur Wohnzwecken dient. Auch eine nur solchen Zwecken dienende Grundstücksfläche wird vom Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG erfaßt (Seehusen/Schwede, FlurbG, § 45, RdNr. 8 m. zit. Rspr.). Dabei sind aus dieser Sicht Hofflächen diejenigen Flächen, die dauernd dazu bestimmt sind, die Lebensführung des Teilnehmers zu ermöglichen. Davon aber kann bei dem in Anspruch genommenen Grundstücksstreifen aus dem Einlagebesitz der Klägerin keine Rede sein. Der Zugang und die Zufahrt zum Wohnhaus und zum Nebengebäude sind nach wie vor unbeschränkt möglich, auch wenn die derzeit noch auf der ausgewiesenen Wegfläche stehenden Anlagen (Maschendrahtzaun mit Betonpfosten, Buschwerk, Fichten- und Thujahecke) auf die neue nördliche Grenze des Flurstücks 42 zurückversetzt werden. Die vorhandenen Stellplatzflächen für Fahrzeuge bleiben erhalten. Der Abstand der nördlichen Hauswand zur neuen nördlichen Grenze beträgt an der engsten Stelle 6,13 m, so daß bei der festgestellten Wandhöhe von 5,04 m auch die Abstandsfläche (Art. 6 Abs. 3 und 4 BayBO) nach wie vor auf dem neuen Flurstück 42 selbst liegt (Art. 6 Abs. 2 BayBO). Der Wohnschutzbereich des klägerischen Anwesens bleibt somit unberührt.