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von Anonymer Benutzer

RzF - 32 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 10.11.1985 - 9 G 47/81 = AgrarR 1986 S. 182

Aktenzeichen 9 G 47/81 Entscheidung Urteil Datum 10.11.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen AgrarR 1986 S. 182  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Substanz eines Denkmals rechnen aus dessen Umgebung die Flächen, die durch gestalterische Elemente einbezogen sind und dadurch an der spezifischen Aussage des Denkmals in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht teilhaben. Nicht dagegen gehören zur Substanz eines Denkmals die Flächen seiner Umgebung, deren Bedeutung für das Denkmal lediglich darin besteht, daß sie von einer Bebauung oder sonstigen Veränderung freibleiben, um das Erscheinungsbild des Denkmals nicht zu beeinträchtigen.

Aus den Gründen

Eine Einschränkung des Planungsermessens folgt nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 8 FlurbG, wonach die Denkmale nur verändert werden können, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Diese Vorschrift zielt auf die Erhaltung der Substanz eines Denkmals in der Hand des bisherigen Eigentümers. Zur Substanz eines Denkmals rechnen aus dessen Umgebung die Flächen, die durch gestalterische Elemente einbezogen sind und dadurch an der spezifischen Aussage des Denkmals in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht teilhaben. Nicht dagegen gehören zur Substanz eines Denkmals die Flächen seiner Umgebung, deren Bedeutung für das Denkmal lediglich darin besteht, daß sie von einer Bebauung oder sonstigen Veränderung freibleiben, um das Erscheinungsbild des Denkmals nicht zu beeinträchtigen. Hiernach wird die strittige Fläche von der Schutzvorschrift nicht mehr erfaßt. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, endet das Denkmal der Burganlage auf der der strittigen Fläche zugewandten Seite mit der äußeren, mit Bäumen bestandenen Böschung des Wassergrabens an dem mit Schotter befestigten Fußweg, der die Grabenböschung von der östlich gelegenen Weide einschließlich der strittigen Fläche trennt. Für die jenseits dieses Weges liegende strittige Fläche sind weder baugestalterische noch sonstige gestalterische Elemente gegeben, durch die sie in die Substanz des Denkmals der Burganlage einbezogen würde. Wenn Gründe der Denkmalpflege auch dafür sprechen mögen, daß die strittige Fläche nicht bebaut wird, um eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wasserburganlage auszuschließen, so wird die Fläche selbst hierdurch jedoch nicht in das Denkmal im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 8 FlurbG einbezogen. Eine Einbeziehung folgt auch nicht daraus, daß es - wie der Landeskonservator in dem Schreiben vom 26.03.1978 annimmt - denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mehr entsprechen mag, wenn die strittige Fläche künftig nicht als Garten, sondern wie bisher als Weide genutzt wird.