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von Anonymer Benutzer

RzF - 28 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 23.04.1980 - 9 G 37/78

Aktenzeichen 9 G 37/78 Entscheidung Urteil Datum 23.04.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Schutzzweck des § 45 Nr 10 FlurbG erstreckt sich nur auf den unmittelbaren Quellbereich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.