Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.04.1978 - 129 XIII 76 = RdL 1979 S. 12. - Insoweit aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom= RzF - 27 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG.
Aktenzeichen | 129 XIII 76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.04.1978 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1979 S. 12. - Insoweit aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom = RzF - 27 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG. | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt (vgl. BVerwG Urteil vom 24.11.1977, 5 C 80.74 RzF - 24 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG), können anderweitige Verbesserungen an der Hoffläche durch den Plan in die Abwägung mit einbezogen werden. |
Aus den Gründen
Das Hofflurstück 31 des Klägers hat durch den Flurbereinigungsplan Veränderungen erfahren, die zu einer Verkleinerung der Katasterfläche um 53 qm geführt haben. Vorteile aus diesen Veränderungen - zu deren Gunsten sie vorgenommen wurden - gewann der Beigeladene H. und die beigeladene Gemeinde K. H. erhielt aus dem klägerischen Grundstück eine Fläche im Westen seines Anwesens, um diesem eine rechtlich gesicherte Ausfahrt zu ermöglichen. Der Gemeinde K. wurde - ebenfalls aus dem klägerischen Grundstück - der Teil zugewiesen, der in der Ortsstraße Flurstück 32/2 liegt.
Nur die dem Beigeladenen H. zugewiesene Teilfläche ist als Hof- und Gebäudefläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen, denn sie wurde als Hofausfahrt benützt und war deshalb dazu bestimmt, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (BVerwG RdL 1977, 45). Der nach Norden vorspringende Keil im Nordwesten des Flurstücks 31 erleichterte dem Kläger im Rechtsabbiegeverkehr das Einfädeln in die Ortsstraße und wurde deshalb auch regelmäßig benutzt. Die Ausfahrt im nördlichen Grundstücksbereich war durch eine Maschinenhalle mit zwei Schleppern bedingt, der eine Verbindung zu den südlich gelegenen Wirtschaftsgebäuden fehlte.
Diese Teilfläche konnte nach der Schutzbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nur verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.1977 - BVerwG 5 C 80.74 RzF - 24 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG) kann der Begriff des "Erforderns" nicht bloß gleichgesetzt werden mit Maßnahmen, die mit dem Zweck der Flurbereinigung übereinstimmen. Vielmehr macht der besondere Schutz der durch § 45 Abs. 1 FlurbG privilegierten Flächen die Prüfung dahin notwendig, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen zukommt.
Der Senat sieht diesen Vorrang einer Flächenzuweisung zugunsten des Beigeladenen H. nur dann als gegeben an, wenn die Hofausfahrt auch für den Kläger so verändert wird, daß er die dem Beigeladenen zugewiesene Fläche nicht mehr als Hofausfahrt benötigt. Dies kann aber nur durch eine Planänderung herbeigeführt werden, wie sie im Urteilsausspruch festgelegt ist. Der Senat verkennt nicht, daß hierdurch die durch das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1977 modifizierte Auslegung zu § 45 FlurbG eine ergänzende Anwendung dahin erfährt, daß bei der Abwägung der Interessenlagen des Begünstigten und des Hofeigentümers auch Verbesserungen des Hofraumes durch andere plangestaltende Maßnahmen in diese Abwägung mit einbezogen werden können. Dieser Auslegung steht nach Auffassung des Senats der Schutzzweck des § 45 FlurbG nicht entgegen. Denn einer Schutzvorschrift, die das Bestehende schützt, ist voll entsprochen, wenn der Bestand durch plangestaltende Maßnahmen wertvoller wird, auch um den Preis einer Veränderung der Hof- und Gebäudeflächen zugunsten anderer Teilnehmer.
Der Beigeladene H. betreibt auf seinem Ersatzflurstück 32 eine Reparaturwerkstätte für landwirtschaftliche Maschinen. Die Werkstatt hat das Einfahrtstor im Westen des Gebäudes, ausgerichtet auf eine Zufahrt zur Ortsstraße Flurstück 32/2. Der Gebäudeumgriff ist nach allen Seiten schmal, nach Norden beträgt er in der Tiefe etwa 8 m. Die Nordseite liegt in einer Kurve, so daß eine Erschließung von dieser Seite her sehr verkehrsgefährdend für Kunden des Beigeladenen wie für ihn selbst wäre, nach Osten trennt ein Wohnhausvorbau mit Nutzräumen im Untergeschoß die Werkstatt von einer öffentlichen Straße. Damit kommt für eine Erschließung nur die Zufahrt nach Westen in Frage, denn im Süden grenzt das Grundstück an den Hofraum des Klägers an. Diese Erschließung - bisher vom Kläger nur geduldet - führt über den beschriebenen Keil des klägerischen Hofgrundstücks. Um dem Beigeladenen eine rechtlich gesicherte Zufahrt zu seiner Betriebsstätte und Wohnung zu verschaffen, war eine Veränderung des Hofgrundstückes unumgänglich notwendig. Allerdings hätte es bei dieser Interessenlage genügen müssen, dem Beteiligten H. ein Fahrtrecht einzuräumen, damit dieser zwar eine gesicherte Zufahrt hat, aber gleichzeitig auch dem Kläger die weitere Benutzung dieser Fläche als Hofausfahrt ermöglicht hätte. Dieser Lösung hätte der Kläger auch zugestimmt, wie dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.4.1978 zu entnehmen ist. Gleichwohl wäre für das anzustrebende Interesse an einer Verbesserung der Erschließungsverhältnisse bei beiden Beteiligten hiermit nur das unumgänglich Notwendige geschehen. Denn dem Kläger wäre nur eine Ausfahrt verblieben, die wegen ihrer Unübersichtlichkeit nicht hat befriedigen können, und dem Beigeladenen hätte eine dringend erforderliche Abstellfläche der zur Reparatur anstehenden Geräte nicht gegeben werden können, da die Fläche vor seiner Werkstätte hätte freigehalten werden müssen. Deshalb bringt die Schaffung einer ungefährlichen und den Bedürfnissen des Klägers voll entsprechenden Ausfahrt über einen Teil der Hoffläche des Beigeladenen St. und des Beigeladenen H. nach Norden eine Entzerrung der Interessenlage, da nunmehr der Kläger auf die wesentlich gefährlichere Nordwestausfahrt nicht mehr angewiesen ist. Damit gewinnt das Interesse des Beigeladenen H. an einer seinen Betriebsbedürfnissen entsprechenden Zufahrt - im Eigentum - Vorrang auch gegenüber dem klägerischen Bedürfnis an der unveränderten Belassung seines Hofraumes. Die von der Beklagten getroffene Lösung zugunsten des Beigeladenen H. kann daher verbleiben. Da die Beigeladenen H. und St. der Begründung eines Geh- und Fahrtrechts zugunsten des klägerischen Hofgrundstücks und auch dem Wertausgleich hierfür zugestimmt haben, greift die durch das Gericht getroffene Planänderung nicht in die Wertgleichheit deren Abfindung ein.