Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.1977 - 3 C 59/76

Aktenzeichen 3 C 59/76 Entscheidung Urteil Datum 27.10.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Veränderung von Hofflächen.

Aus den Gründen

Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Neugestaltung des Hausgrundstücks der Kläger weder ihre gesetzliche Gestaltungsbefugnis nach § 37 Abs. 1 FlurbG rechtsfehlerhaft ausgeübt noch die gesetzlichen Abfindungsgrundsätze der § 44, § 45 FlurbG verletzt.

Durch die Verschwenkung der seitlichen Grenzen des Hausgrundstücks Flur 3 Nr. 311 haben die Kläger zwar im nordöstlichen Teil ihres Anwesens einen Flächenverlust von rund 4 qm erlitten. Die entzogene Fläche stellt sich, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, als ein Teil der Hauseinfahrt dar, die entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft und hinter das Wohnhaus führt. Diese abgetrennte Fläche ist unzweifelhaft Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG (zur näheren Begriffsbestimmung vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.1962 - 3 C 68/61 in RdL 1963, 165 = ZMR 1964, 156; Urteil vom 11.5.1976 - 3 C 10/75 -), die nur verändert werden kann, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Durch diese Schutzbestimmung wird das Gestaltungsermessen der Behörde eingeengt. Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Veränderung einer Hoffläche gestattet ist, liegen jedoch im vorliegenden Falle vor. Eine Hofflächenveränderung, d.h. ein Eingriff in einen Teil der Hoffläche, wird nämlich dann von dem Zweck der Flurbereinigung gedeckt, wenn eine gesetzlich zulässige Maßnahme durchzuführen ist, um den im Flurbereinigungsgesetz festgelegten behördlichen Auftrag zur Bodenneuordnung sachgerecht verwirklichen zu können (BVerwGE 15, 72 = RdL 1963, 106). Dies muß hier aufgrund der vorliegenden Prozeßkarte und der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen bejaht werden. Die Flurbereinigungsbehörde stand bei der Neueinteilung des Gebietes südlich des "Wiesenweges", das im Süden und Westen durch neu eingelegte Erschließungswege begrenzt wird, vor der Aufgabe, möglichst zweckmäßig geformte Grundstücke zu bilden (§ 37 Abs. 1 FlurbG). Die Prozeßkarte zeigt, daß die alten Parzellen östlich des Hausgrundstücks der Kläger denkbar ungünstige Formen aufweisen, die nicht beibehalten werden konnten. Im Hinblick auf die bereits vorhandene Bebauung der Altparzellen Nr. 300/1, Nr. 293 sowie der Parzellen der Kläger Nrn. 288, 289 mußten die neuen Grundstücksgrenzen der Lage und Anordnung der bestehenden Gebäude angepaßt und die Abfindungspläne in diesem Bereich so gestaltet werden, daß sie eine optimale Nutzung und Verwertung ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die bauliche Nutzung, die bei den bestehenden Baulücken beidseitig des "Wiesenweges" in greifbare Nähe gerückt ist und damit im Rahmen der Abfindungsgestaltung eine wesentliche Rolle spielen mußte. Die Flurbereinigungsbehörde hat daher zutreffend die Neueinteilung so vorgenommen, daß die seitlichen Grundstücksgrenzen möglichst parallel verlaufen und sie nicht - wie im alten Zustand - spitzwinklig-schräg auf den "Wiesenweg" aufstoßen. Eine solche Neugestaltung konnte die Grundstücksgrenzen des klägerischen Anwesens nicht unberührt lassen, zumal gerade der östlich benachbarte Grundbesitz der beigeladenen Erbengemeinschaft besonders ungünstig geformt war und daher einer zweckmäßigen Neugestaltung bedurfte.