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von Anonymer Benutzer

RzF - 19 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.10.1975 - 12 XIII 73

Aktenzeichen 12 XIII 73 Entscheidung Urteil Datum 29.10.1975
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 FlurbG bezieht sich nur auf "eingebrachte", nicht aber auf im Zuge der Neuordnung erst geschaffene Wege.