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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.07.1974 - 43 XII 73

Aktenzeichen 43 XII 73 Entscheidung Urteil Datum 19.07.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zum Begriff der Gebäudefläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG unter Berücksichtigung von Baufälligkeit und Bewohnbarkeit.

Aus den Gründen

Gegenüber den Hofflächen sind Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG die außerhalb des Hofraumes liegenden bebauten Grundstücke; die tatsächliche Bebauung bestimmt deren Eigenschaft (BVerwG, Beschluß vom 19.4.1963, RdL 1963, 166). Die Tatsache der Bebauung kann im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werden. Ob auch Bauruinen oder verfallene Bauwerke unter dem besonderen Schutz des § 45 FlurbG stehen, kann aus Anlaß des vorliegenden Falles unentschieden bleiben. Von einer die Anwendung des § 45 FlurbG ausschließenden Baufälligkeit kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Auf die Bewohnbarkeit des vormals als Wohnhaus dienenden Gebäudeteils kommt es bei der Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, nicht an. Die Scheune und vor allem der eingebaute Keller weisen - auch nach dem von der Beklagten erholten Gutachten des Fachberaters für landwirtschaftliches Bauwesen vom 15.11.1971 - einen noch als Berge- und Unterstellraum geeigneten Zustand auf. Es kann im übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das frühere Wohnhaus nach Durchführung entsprechender Instandsetzungsmaßnahmen wieder Wohnzwecken zugeführt werden kann, zumal die Dacheindeckung und das Außenmauerwerk keine nennenswerten Schäden zeigen.