Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.12.1972 - 151 XII 70
Aktenzeichen | 151 XII 70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.12.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Anspruch auf Überweisung von Abfindungsforderung in ein bestimmtes betriebsnahes Flurbereinigungsgebiet besteht nicht. |
Aus den Gründen
Durch die Verlegung der vom Betriebssitz weit entfernt in der Gemarkung O. gelegenen Einlageflächen in die Flurbereinigungsgebiete M. und A. konnte dieses Grundstück näher zum Betriebssitz gebracht und der Zusammenlegungserfolg verbessert werden. Damit ist diese Überweisung für die Durchführung der Flurbereinigung und dem Gesamterfolg der klägerischen Abfindung zweckmäßig (§ 44 Abs. 6 FlurbG). Ein Anspruch des Klägers, die gesamte überwiesene Forderung im Flurbereinigungsgebiet M. unterzubringen, besteht nicht. Der Senat hat bereits früher entschieden (Urteil vom 11.10.1971 Nr. 222 VII A 69), daß ein Anspruch eines Teilnehmers, sein in einem anderen Flurbereinigungsgebiet gelegenes Grundstück in das Flurbereinigungsgebiet seines Betriebssitzes zu verlegen, ebensowenig besteht, wie ein Anspruch, in bestimmter Lage abgefunden zu werden.