Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1978 - 5 CB 34.75
Aktenzeichen | 5 CB 34.75 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 03.03.1978 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Voraussetzungen einer nach § 44 Abs. 5 FlurbG zulässigen Änderung sowie einer damit verbundenen Umstellungsentschädigung bestimmen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 40 FlurbG.