Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 04.07.1962 - F III 89/61
Aktenzeichen | F III 89/61 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.07.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aussiedler haben keinen Anspruch auf Verbesserung der Entfernung der Abfindungsgrundstücke zum Wirtschaftshof. |
Aus den Gründen
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß seine Abfindung deshalb nicht wertgleich wäre, weil das Abfindungsgrundstück Flur 6 Nr. 2 rd. 1 140 m - nicht wie der Kläger behauptet 2 000 m - von dem zukünftigen Hofgrundstück Flur 5 Nr. 51 entfernt liegt. Im ganzen ist die mittlere Entfernung der Abfindung günstiger als die des Altbesitzes, und zwar gemessen von der alten Hofstelle wie von dem zukünftigen Hofgrundstück. Nach der Feststellung der Flurbereinigungsbehörde betrug die mittlere Entfernung des Altbesitzes zu dem bisherigen Hofgrundstück 973 m, während die Abfindung von der neuen Hofstelle eine mittlere Entfernung von 603 m hat. Es liegt demnach ein Entfernungsgewinn von 370 m vor. Die Verbesserung der mittleren Entfernung in diesem Umfang beruht im wesentlichen darauf, daß der Kläger sich entschlossen hatte, auszusiedeln. Das bedeutet freilich nicht, daß der Kläger wegen seines Vorhabens, auszusiedeln, einen Anspruch auf Verbesserung der mittleren Entfernung oder auf andere betriebswirtschaftliche Vorteile hätte. Auch der Aussiedler hat in einem Flurbereinigungsverfahren nur Anspruch auf wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG. Allerdings wird jeder ausgesiedelte Betrieb deshalb eine Verbesserung in der Entfernung erfahren, weil die neue Hofstelle außerhalb des Ortes und in einer Lage errichtet wird, in der dem betreffenden Beteiligten ein möglichst großer Teil seiner Abfindung gegeben werden kann, wie es bei dem Betrieb des Klägers durch die Zuteilung der Grundstücke Flur 5 Nr. 41, 42 und 66 geschehen ist. Derartige Entfernungsverbesserungen für einen Aussiedler sind jedoch für die übrigen Beteiligten nicht nachteilig, weil für ihre Abfindung in anderer Richtung zum Ort gelegene Grundstücke des Aussiedlers frei werden und deshalb für sie keine Verschlechterung in der mittleren Entfernung damit verbunden ist.