Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.07.2004 - 9 C 11503/03.OVG = BVerwGE 55, 48= RdL 1961 S. 324= IK 1962 S. 18 (Lieferung 2005)
Aktenzeichen | 9 C 11503/03.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.07.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = BVerwGE 55, 48 = RdL 1961 S. 324 = IK 1962 S. 18 | Lieferung | 2005 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch wer seine Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet, darf deswegen nicht weniger zweckmäßig und ortsnah als im Einlagestand abgefunden werden. |
2. | Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang, wenn dem Widerspruch in Einzelpunkten abgeholfen wurde, die Gesamtabfindung jedoch unverändert im Streit geblieben ist. |
Aus den Gründen
Die Flurbereinigungsbehörde hat auch die Abfindung hinsichtlich der Lage der Abfindungsflurstücke zum Wirtschaftshof ermessensfehlerfrei gestaltet.
Dabei handelt sie nicht schon dann ermessensfehlerfrei, wenn sie dem Entsprechungsgebot genügt, wenn nämlich Einlage und Abfindung sich in der Entfernung vom Wirtschaftshof und der Ortslage mindestens entsprechen, wie es hier der Fall ist. Vielmehr hat die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Ziel der Neugestaltung im Flurbereinigungsverfahren ist es, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern (§ 98, § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Diese allgemeinen Verfahrensziele können wegen der unterschiedlichen Umstände nicht für alle Teilnehmer in gleicher Weise erreicht werden. Deshalb sind bei der Ermessensausübung alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen (§ 98, § 44 Abs. 2 FlurbG). Dies führt dazu, dass der den verschiedenen Teilnehmern durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes entstehende Vorteil unterschiedlich groß sein kann, ohne dass deshalb die Ermessensausübung fehlerhaft wäre. Es gibt keine Einschränkung des Ermessens dahingehend, gleichmäßige Vorteile für alle Teilnehmer anzustreben, so dass auf besondere Vorteile für einzelne Teilnehmer aus Gleichbehandlungsgründen verzichtet werden müsste mit der Folge, dass die allgemeinen Verfahrensziele nicht so weit wie sonst möglich erreicht werden könnten. Es ist auch nicht Ziel der Flurbereinigung, die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, indem Betriebe mit schlechteren Ausgangsbedingungen bevorzugt werden gegenüber Betrieben mit besseren Ausgangsbedingungen. Allerdings werden oft Betriebe mit schlechteren Ausgangsbedingungen größere Vorteile von der Flurbereinigung haben, weil hier Verbesserungen leichter möglich sind. Wenn bei im Übrigen gleichwertiger Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet dies keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 3.92 - in RdL 1993, 98 f.).
Nach dieser Erläuterung sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Insbesondere ist keine sachwidrige Bevorzugung des Teilnehmers D. ersichtlich. Diesem kann keine Abfindung zugewiesen werden, die weniger ortsnah und weniger zweckmäßig ist als die Einlage, nur weil er seine Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet.
Auch mit dem Hilfsantrag, die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides abzuändern, hat die Klage keinen Erfolg. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat dem Kläger zu Recht die Kosten des Widerspruchsverfahrens im vollen Umfang auferlegt, wenn sie auch nach Angabe des Beklagten die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf den Teilerfolg des Klägers herabgesetzt hat. Zwar trifft es zu, dass mit dem Widerspruchsbescheid eine Maßnahme zur schadlosen Abführung des dem Flurstück Flur ... Nr. ... durch einen Rohrdurchlass zugeleiteten Wassers angeordnet sowie eine Gutschrift für verbleibende Nachteile wegen von der B 421 zufließenden Oberflächenwassers festgesetzt wurde. Insoweit wurde dem Vorbringen des Klägers Rechnung getragen. Dennoch ist die Gesamtabfindung unverändert im Streit geblieben. So hat der Kläger sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren die Herstellung einer wertgleichen Abfindung beantragt mit der Folge, dass die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen war. Der Kläger hat auch nicht den Rechtsbehelf auf bestimmte Grundstücke beschränkt, sondern insgesamt eine Arrondierung am Hof gefordert, so dass das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... weiterhin Streitgegenstand war. Insofern ist keine Teilerledigung eingetreten, die eine Ermäßigung der Kosten nach § 147 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 rechtfertigt (vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 8. März 1979 - 66 XIII 77 - in RzF - 12 - zu § 147 Abs. 4 FlurbG).