Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1988 - 5 C 69.84 = DÖV 1989 S. 318 (LS)= RdL 1989 S. 180
Aktenzeichen | 5 C 69.84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.06.1988 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = DÖV 1989 S. 318 (LS) = RdL 1989 S. 180 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und aus § 44 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß die Flurbereinigung insgesamt nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen ist, nicht aber, daß der einzelne Teilnehmer gehalten ist, seinen Betrieb entsprechend neuzeitlichen Anforderungen zu führen und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer wertgleichen Abfindung zu schaffen. |
2. | Der Zuteilungsempfänger muß sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebensowenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muß die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest in dem bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 48 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.