Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1970 - IV B 165.69 = RdL 1971 S. 133
Aktenzeichen | IV B 165.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.12.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 133 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen der Änderung in der Nutzungsart und Entfernung nach § 44 Abs. 4 FlurbG. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ihnen für ihren Altbesitz, der zu 2/3 aus Ackerland und zu 1/3 aus Weideland bestand, zu je 1/2 Acker- und Weideland zugeteilt werden durfte, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des § 44 Abs. 4 FlurbG befugt ist, Grünland statt Ackerflächen dann zuzuteilen, wenn es sich um einen ackerfähigen Boden handelt (vgl. Beschluß vom 19.6.1959 - BVerwG I B 26.59 -, vom 28.8.1964 - BVerwG I B 145.64 und vom 24.6.1970 - BVerwG IV B 241.68 -). Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt, daß die Verschiebung des Acker-Grünland-Verhältnisses zu Lasten des Ackerlandes nur 17 a ausmache, was bei einem 12-ha-Betrieb keine Änderung der bisherigen Betriebsstruktur bewirke und daß außerdem bei einem etwaigen Mehrbedarf an Ackerland ein Teil des Flurstücks 325 ohne weiteres für den Anbau einer Reihe von Feldfrüchten benutzt werden könne.
Weiter werfen die Ausführungen der Kläger, daß die Verlegung großer Teile des Ackerlandes an die westliche Gemarkungsgrenze von Oberwälden mit einem wesentlich weiteren Zufahrtsweg einen erheblichen Nachteil für die Bewirtschaftung darstelle, keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, stellt die Entfernung der Besitzstände vom Wirtschaftshof im Rahmen der Flurbereinigung kein metrisches, sondern ein betriebswirtschaftliches Problem dar, dessen Beurteilung von den Gespann- und Wegeverhältnissen sowie von den durchschnittlichen wirtschaftlichen Umständen bestimmt wird (vgl. Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51) und vom 27.6.1961 - BVerwG I C 127.59 - (RdL 1961, 239)). Hierzu müssen die Kläger selbst einräumen, daß ihnen in diesem Gebiet immerhin Ackerland mit einer zusammenhängenden Fläche von 2,54 ha, das zudem durch das ausgebaute Wegenetz gut erreichbar ist, zugeteilt wurde. Daher kann von einer wesentlichen Benachteiligung der Kläger und einer Verletzung des § 44 Abs. 4 FlurbG keine Rede sein. Im übrigen trifft es nicht zu, daß nach Sinn und Zweck der Flurbereinigung die Grundstücke zusammengefaßt und möglichst hofnah gelegt werden sollen. Ganz abgesehen davon, daß dies häufig schon an den tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf die Zuteilung von Grundstücken in Ortsnähe selbst dann verneint, wenn ein Beteiligter solche Grundstücke in die Flurbereinigung eingelegt hatte (vgl. Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 (BVerwGE 3, 246, 248), Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51)).
Schließlich ist es nicht klärungsbedürftig, ob der Verwaltungsgerichtshof eine Benachteiligung der Kläger zutreffend mit der Begründung verneint hat, daß diesen ein Grundstücksteil, bei dem es sich jedoch, wie die Kläger meinen, um völlig wertloses und mit Maschinen nicht zu bearbeitendes Weideland handelt, unentgeltlich zugeteilt wurde. Denn bei der Frage, ob die Abfindung eines Teilnehmers den eingebrachten Grundstücken gleichwertig ist, dürfen nicht einzelne alte und einzelne neue Grundstücke verglichen oder einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise mit Mängeln behaftet sind, herausgegriffen werden; es ist vielmehr der gesamte alte Besitz der gesamten Abfindung gegenüberzustellen (vgl. Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 - (BVerwGE 3, 246, 248)). Dabei müssen etwaige Nachteile in einer Hinsicht durch Vorteile der Abfindung in anderer Hinsicht so ausgeglichen werden, daß die Abfindung - im ganzen gesehen - einen gleichwertigen Ausgleich für den Altbesitz darstellt. Daß dies nicht zutreffen würde, machen die Kläger jedoch selbst nicht geltend.