Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 13.03.1969 - VII 744/67 = RdL 1971 S. 130
Aktenzeichen | VII 744/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.03.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 130 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Verlust von 1 ha in der ebenen bis leicht geneigten Lage und entsprechende Mehrungen auch in stärkeren Hanglagen können trotz richtiger Bodenschätzung bei einem 9-ha-Betrieb einen Gestaltungsmangel darstellen, der den Wert der Gesamtabfindung mindert und durch Mehrzuteilung von Land (hier 30 a durchschnittlicher Güte) ausgeglichen werden kann. |
Aus den Gründen
Die Zuteilung des Flurstücks 325 und teilweise auch des Flurstücks 263 hatte allerdings zur Folge, daß sich die Gesamtabfindung der Kläger in topographischer Hinsicht recht ungünstig darstellt: Einem Verlust von 108 a in der ebenen bis leicht geneigten Lage steht nun ein Zuwachs in sämtlichen Hanglagengruppen gegenüber (in der von 7 bis 10 % 32 a; in der von 11 bis 14 % 63 a; in der von 15 bis 18 % 5 a; in der von 19 bis 22 % 37 a; in der über 22 % 20 a). Diese Verschlechterung verliert aber schon dadurch etwas an Gewicht, daß sie sich nur im Grünland deutlich auswirkt.
Obwohl die Hängigkeit im Hinblick auf die Nutzungswerteinheiten der Abfindung richtig in Ansatz gebracht worden ist, bedeutet die immerhin bestehende beträchtliche Mehrung in den Hanglagen und der Verlust ebenen Geländes einen Nachteil, den die Kläger nicht ohne besonderen Ausgleich hinnehmen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein solcher Gestaltungsmangel nicht nur durch gestaltungsmäßige Vorteile an anderer Stelle der Abfindung, sondern auch durch eine wertmäßige Mehrzuteilung ausgeglichen werden (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 5.7.1961 - V 18/60; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 27.11.1961 - I B 127.61). Auch im vorliegenden Fall werden nach Auffassung des Senats die betriebswirtschaftlichen Nachteile der ungünstigen topographischen Lage durch die unentgeltliche Mehrzuteilung von 8,69 WE voll ausgeglichen. Nicht gerechtfertigt ist die durch den Vortrag des Beklagten noch bestärkte Vorstellung der Kläger, die Mehrzuteilung sei nur bei Flurstück 325 erfolgt und hier speziell bei den stärksten Hanglagen, an denen sie kein Interesse hätten. Zutreffend ist zwar, daß den Klägern das Flurstück 325 insgesamt zugeteilt worden ist, obwohl ein Teil hiervon ausgereicht hätte, um zusammen mit den anderen Abfindungsflurstücken ihren Abfindungsanspruch nach WE zu erfüllen. Ebenso zutreffend ist es aber auch, irgend ein anderes Abfindungsflurstück als Ausgangspunkt für eine solche Betrachtung zu nehmen, um die Vorstellung zu begründen, die Mehrzuteilung sei bei diesem Flurstück erfolgt. Der Senat beurteilt nämlich die Mehrzuteilung von 8,69 WE keineswegs als nutzlos oder gar nachteilig, wie es die Kläger darstellen, denn die Mehrzuteilung wurde wegen der topographischen Veränderung der Gesamtabfindung gegeben. So erscheint es sachgerecht, den Wert der Mehrzuteilung danach zu beurteilen, wieviel Fläche durchschnittlicher Güte damit ausgedrückt ist. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Wertverhältniszahl der Einlage (29,10) und auch der Abfindung (28,41), die sich nur unwesentlich voneinander unterscheiden, stellt die Mehrabfindung von 8,69 WE eine Fläche von etwa 30 a dar. Richtig ist, daß sich die Bewirtschaftungserschwernisse und auch die Gefahren bei einer Hangbearbeitung nicht durch eine Mehrzuteilung real ausgleichen lassen. Nach der Überzeugung des Senats ist aber der durchschnittliche Betriebserfolg durch diese Mehrzuteilung gewährleistet. Ferner ist auch die Bearbeitung der ungünstigsten Hanglagen nicht mit einem Schlepper erforderlich, wie dies die Kläger darstellen. Der Einsatz eines Motormähers, der auch für einige Einlageflächen (z.B. für das Flurstück 230/2 und auch das Flurstück 369 - wegen des dortigen Rains -) angezeigt war, ermöglicht eine gefahrlose Bearbeitung (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 12.9.1967 - VII 597/67). Selbst die erstmalige Anschaffung eines solchen Geräts erscheint zumutbar, wenn man berücksichtigt, daß die unentgeltlich überlassene Mehrzuteilung schon nach dem Schätzwert 6.952.-- DM beträgt. - Die Zuteilung des Flurstücks 325 und auch des Flurstücks 263 hat außerdem zur Folge, daß das Acker-Grünland-Verhältnis zu Lasten des Ackerlandes verändert worden ist. Es handelt sich aber hier nur um 17 a, was bei einem 12-ha-Betrieb nicht ins Gewicht fällt und ohne weiteres mit § 44 Abs. 4 FlurbG vereinbar ist. Außerdem kann bei einem etwaigen Bedarf an Ackerland der weniger hängige Nord-Ost-Teil des Flurstücks 325 für eine Reihe von Feldfrüchten ohne Bedenken benutzt werden.