Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.10.1964 - 172 VII 64
Aktenzeichen | 172 VII 64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.10.1964 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In Gebieten mit stark unterschiedlichen Bodenverhältnissen müssen im Interesse an einer großzügigen Zusammenlegung geringe Verschiebungen des Acker- und Wiesenverhältnisses hingenommen werden. |
Aus den Gründen
Die Klage wird zum Teil darauf gestützt, daß das Acker-Wiesenverhältnis auch nach der Änderung des Neuverteilungsplans durch den Spruchausschuß noch nicht der Einlage entspreche. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten hat die Ackereinlage der Klägerin 8,13 ha betragen. Ihr steht nunmehr eine Ackerabfindung von 7,4 ha gegenüber. Berücksichtigt man den Landabzug (§ 47 FlurbG) von 5,3 %, so beträgt die Ackerforderung der Klägerin 7,7 ha. Demnach hat die Klägerin 0,3 ha Ackerland (= 3,9 %) weniger erhalten als ihre Forderung beträgt. Sie hat entsprechend mehr Grünland bekommen. Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart den alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. In der Ortsflur T. liegen stark unterschiedliche Bodenverhältnisse vor. Damit die wirtschaftlich notwendige Zusammenlegung des Grundbesitzes der Teilnehmer trotzdem durchgeführt werden kann, müssen geringe Verschiebungen des Acker- und Wiesenverhältnisses hingenommen werden.