Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 06.02.2019 - 9 K 549/16 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 9 K 549/16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.02.2019 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch Grundstücke, die ganz oder zu wesentlichen Teilen als Unland zu qualifizieren sind, müssen durch Wege zugänglich gemacht werden. Im Einzelfall kann es für die wegemäßige Erschließung genügen, wenn Wegedienstbarkeiten neu begründet werden, denn dies ist gegenüber der Widmung als öffentlicher Weg die weniger belastende Maßnahme. (Redaktioneller Leitsatz) |
Aus den Gründen
Die Belastung des u.a. den Klägern zugeteilten Abfindungsflurstücks 95 mit einem Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 92 Flur 4 Gemarkung B. kann sich auf die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG stützen. Danach müssen Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden. Eine Abfindungsgestaltung, in der einzelne Grundstücke nicht wegemäßig so erschlossen sind, dass sie genutzt werden können, wäre rechtswidrig. Dies gilt auch für Grundstücke, die ganz oder zu wesentlichen Teilen als Unland zu qualifizieren sind. Im Einzelfall kann es für die wegemäßige Erschließung genügen, wenn Wegedienstbarkeiten neu begründet werden (Mayr in Wingerter/Mayr FlurbG 10. Aufl. 2018 § 44 Rn. 65), denn dies ist gegenüber der Widmung als öffentlicher Weg die weniger belastende Maßnahme.