RzF - 42 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 20.09.2017 - 7 S 2032/14 = LSK 2017, Seite 129287= NVwZ-RR 2018, Seite 178 (Leitsatz) (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 7 S 2032/14 Entscheidung Urteil Datum 20.09.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen = LSK 2017, Seite 129287 = NVwZ-RR 2018, Seite 178 (Leitsatz)  Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Teilnehmer eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, dem sein Einlagegrundstück unverändert wieder als Abfindung zugewiesen wird, kann nach § 44 Absatz 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich weder eine Verbesserung der vorhandenen Zuwegung noch den Ausgleich von Unterhaltungsrückständen verlangen, die ein Dritter zu verantworten hat. Daran ändert nichts, dass im Interesse der Teilnehmer auch solche Wegebaumaßnahmen - im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft - im Zusammenlegungsplan vorgesehen werden können.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 97 FlurbG.