RzF - 40 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 23.06.2017 - 13 AS 16.2546 = LSK 2017, 116985 (Ls.)= NVwZ-RR 2017, 872 (Ls.) (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 13 AS 16.2546 Entscheidung Beschluss Datum 23.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = LSK 2017, 116985 (Ls.) = NVwZ-RR 2017, 872 (Ls.)  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird in einem Flurbereinigungsverfahren einem Abfindungsflurstück durch die Anordnung oder Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG zwingend gebotene Erschließung genommen, kann dies vom betroffenen Teilnehmer bereits im Rahmen der Anfechtung der vorläufigen Besitzeinweisung und einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfs geltend gemacht werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 65 FlurbG.