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von Anonymer Benutzer

RzF - 39 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 = RdL 2017, 268-272 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 13 AE 16.1734 Entscheidung Beschluss Datum 18.11.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2017, 268-272  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die dauerhafte Erschließung ist unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung. Daher dürften lediglich die Beschaffenheit der Zuwegung und deren rechtliche Qualität verzichtbar sein, sofern alle Interessenten zustimmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG.