Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.05.1964 - 3 C 58/63 = RdL 1965 S. 24

Aktenzeichen 3 C 58/63 Entscheidung Urteil Datum 12.05.1964
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1965 S. 24  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein im Flurbereinigungsverfahren ausgesiedelter Teilnehmer, der zu den Landabzügen und den Beiträgen nach § 19 FlurbG voll herangezogen wird, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausweisung einiger Wege auf seinem geschlossenen Aussiedlungsplan oder andernfalls auf eine Wertgutschrift für die Nichteinlegung dieser Wegeflächen.
2. Ein Aussiedler hat einen Anspruch auf Herstellung eines befestigten Zugangsweges bis zu seinem Aussiedlungshof auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft.

Aus den Gründen

Der Senat ist der Auffassung, daß gemäß § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 FlurbG, wonach im Flurbereinigungsverfahren Wege, Gräben, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen sind, auch bei einem großen geschlossenen Aussiedlungsplan einige notwendige Hauptwege einzulegen bzw. Gutschriften zu geben sind, da einem Aussiedler, der zur Leistung des vollen Beitrags zu den Ausführungskosten und den gemeinschaftlichen Einrichtungen verpflichtet bleibt, nicht zugemutet werden kann, aus seinem Neubesitz notwendige Wegeflächen, die der Nutzung entzogen sind, ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Falle hätte auf dem Aussiedlungsplan Flur 7 Nr. 7 mindestens je ein Verbindungsweg durch die Planmitte in nordsüdlicher und ostwestlicher Richtung eingelegt werden müssen, wie dies nach der Skizzierung auf der Beschwerdekarte auch teilweise zunächst vorgesehen war. Da dies nicht geschehen ist, muß den Klägern eine entsprechende Gutschrift gewährt werden. Nach der vorliegenden Plangröße beträgt die Fläche dieser Wege bei 4 m Breite rd. 40 ar, was eine Gutschrift gemäß Klasse VI (= x 4) von 160 WE ergibt.

Des weiteren ist der Senat der Auffassung, daß die Kläger als Aussiedler auch Anspruch auf Herstellung eines gehärteten Zugangsweges bis zu ihrem Aussiedlungshof auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft besitzen. Es ist nicht einzusehen, daß die Kläger nicht auch - wie die übrigen Teilnehmer - gemäß den von ihnen aufgebrachten (geldlichen) Beiträgen eine entsprechende Gegenleistung erfahren müssen, nachdem die Allgemeinheit - wie die Rundfahrt bei der Ortsbesichtigung ergeben hat - ohne Zweifel erhebliche, durch umfangreiche Wegebefestigungen entstandene Vorteile erlangt hat. Auch würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn die Kläger diese Vorteile nicht hätten.

Hinzu kommt noch, daß die Altbesitzparzellen der Kläger in der Ortslage an festen Straßen lagen, so daß wohl auch bei Prüfung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG die Härtung des neuen Weges zum Siedlungsgehöft als notwendig anzusehen ist, weil es sich hierbei um einen Umstand handelt, der auf die Benutzung und Verwertung des durch das Wegenetz neu aufgeschlossenen Hoflagegrundstücks einen wesentlichen Einfluß haben dürfte.

Anmerkung

Binz, Zum Problem des "Vorteilsvergleichs" im Rechtsmittelverfahren nach dem FlurbG = RdL 1970, S. 4