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von Anonymer Benutzer

RzF - 27 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.02.1988 - 13 A 85 A.1484 = RdL 1988 S. 259= AgrarR 1989 S. 137

Aktenzeichen 13 A 85 A.1484 Entscheidung Urteil Datum 11.02.1988
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1988 S. 259 = AgrarR 1989 S. 137  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Landabfindung, die nicht mit dem Wege- und Gewässerplan übereinstimmt, ist fehlerhaft.

Aus den Gründen

Die Abweichungen vom Wege- und Gewässerplan begründen die Fehlerhaftigkeit der Neuordnung, soweit sie die im Wege- und Gewässerplan festgestellten (oder gerade nicht festgestellten) Anlagen nicht berücksichtigt:

Schon das Gesetz sieht die Eigenständigkeit des Wege- und Gewässerplanes nach Verfahren und Art des Abschlusses - Feststellung, Genehmigung - vor (§ 41 FlurbG). Nur ihm können die Rechtswirkungen des § 41 Abs. 5 FlurbG zukommen. Er bildet das Gerippe für die erst noch vorzunehmende Neuordnung im Verfahrensgebiet (BVerwGE 74, 1/10). Schon die Wortwahl des § 58 FlurbG "in den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan ... aufzunehmen" verdeutlicht die eigenständige und dominante Rolle des Wege- und Gewässerplanes als vorgegebene Voraussetzung für die Neuordnung der Grundstücke. Auf ihn muß deshalb die Bodenordnung bezogen sein. Fehlerhaft ist sie deshalb, wenn sie seinen Festsetzungen nicht entspricht oder sich auf erforderliche Festsetzungen nicht stützen kann. Im Planungsablauf notwendig werdende Änderungen des Wege- und Gewässerplanes setzen seine Änderung unter Beachtung der Bestimmungen des § 41 Abs. 2, 3 FlurbG voraus (übereinstimmend mit PlafeR - FlurbG vom 01.07.1977 Nr. 70 und PlafeR - FlurbG vom 01.07.1985, LMBl. 43, Nr. 66). Solange sie nicht getroffen sind, sind bzw. bleiben Abweichungen in der Neuverteilungskarte Fehler der Planung.