Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.05.1986 - 9 C 41/85
Aktenzeichen | 9 C 41/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.05.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Durch den Wegfall eines oberhalb eines Waldgrundstücks verlaufenden Wirtschaftsweges wird die Wertgleichheit der Abfindung in alter Lage nicht beeinträchtigt, wenn an der unteren Seite des Grundstücks der Wegeanschluß erhalten geblieben ist. |
Aus den Gründen
Durch den Wegfall des oberhalb des Abfindungsgrundstückes Flur 3 Nr. 10 verlaufenden Weges wird die Wertgleichheit der Abfindung des Klägers nicht beeinträchtigt. Denn zum einen ist das Grundstück dem Kläger unverändert und damit auch wertgleich wieder zugewiesen worden. Zum anderen ist an der unteren Seite des Grundstückes der Wegeanschluß erhalten geblieben. Somit wird auch dem Gebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG auf Erschließung der Grundstücke durch Wege weiterhin entsprochen. Demgegenüber kann der Kläger wegen des an der Oberseite seines Abfindungsgrundstückes Flur 3 Nr. 10 entfallenden Weges keine unzumutbare Bewirtschaftungserschwernis geltend machen, so daß auch deshalb eine Änderung des Zusammenlegungsplanes nicht in Frage kommt. Das Grundstück wird nämlich unstreitig forstwirtschaftlich genutzt und ist mit Fichten bestanden. Diese Art der Nutzung erfordert aber nur in großen Zeitabständen von etwa 5-10 Jahren, und dies erstmals etwa 20-30 Jahre nach der Anpflanzung, eine Notwendigkeit des Anfahrens mit Maschinen. Denn nur bei der ersten Durchforstung der jungen, 20-30jährigen Bestände, insbesondere aber erst bei den anschließenden, in Zeitabständen von 5-10 Jahren durchzuführenden Lichtungshieben bis zu einem Bestandsalter von etwa 50 Jahren muß das bei den Pflegearbeiten anfallende Holz gerückt und abgefahren werden. Danach, nämlich bis zu der im Bestandsalter von 80-100 Jahren erreichbaren Hiebreife des gesamten Bestandes, findet in der Regel kein Holzabtrieb statt, so daß dann gleichfalls kein Maschineneinsatz und somit auch keine Zuwegung erforderlich ist. Diesen forstbetriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt aber die an der Unterseite vorhandene Zuwegung. Da zudem das Grundstück im Hang steht und zu dem vorhandenen Weg hin abfällt, ist auch davon auszugehen, daß von dem unteren Weg aus unter Einsatz des Zugseiles die Holzwerbung auf dem Grundstück hinreichend durch Einsatz des Schleppers durchgeführt werden kann.
Im übrigen sind im Zusammenhang mit dem Einzug des umstrittenen Weges auch keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Planung der Flurbereinigungsbehörde zu erkennen. Vielmehr muß es als sachgerecht bewertet werden, daß die Flurbereinigungsbehörde den Weg eingezogen und dessen Fläche mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche verbunden hat. Denn für die Bewirtschaftung der Forstfläche ist der Weg aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich, während durch seine künftige landwirtschaftliche Nutzung im Verbund mit der daran angrenzenden bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche die Arbeitsbedingungen für dessen jetzigen Empfänger entsprechend dem in § 1 FlurbG festgelegten Ziel der Flurbereinigung verbessert werden, da so die Hofanschlußfläche eines anderen Teilnehmers größer ausgewiesen werden kann.