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von Anonymer Benutzer

RzF - 25 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.1985 - 5 C 38.82 = RdL 1986 S. 69

Aktenzeichen 5 C 38.82 Entscheidung Urteil Datum 14.05.1985
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1986 S. 69  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Pflicht zur Schaffung der erforderlichen Vorflut nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG begründet keine Ermächtigung zur Regelung wasserrechtlicher Gestattungen, die ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen durch Verlust oder Minderung anderweitiger Rechte dienen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.