RzF - 22 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.1982 - 5 B 87.80

Aktenzeichen 5 B 87.80 Entscheidung Beschluss Datum 18.05.1982
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Nebenbeteiligter nach § 10 Nr. 2 e FlurbG kann eine Verbesserung der Wegeverhältnisse im Bereich des ihm zugeteilten Aufstockungslandes nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nicht beanspruchen.


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 10 Nr. 2 e FlurbG.